Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/126: Revisionen der Banken- und Eigenmittelverordnung (too big to fail) · 31 Seiten
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Erläuterungsbericht – Umsetzung „too big to fail“
Nach Art. 123b Abs. 4 Bst. a E-ERV können die Eigenmittelanforderungen für Einzelinstitute unter den Anforderungen der Finanzgruppe festgelegt werden. Für die Einzelinstitute müssen die Eigenmittel aber mindestens 14% RWA betragen, weil auch für sie die besonderen Eigenmittelanforderungen des Titels 5. gelten und somit ein stets einzuhaltender Sockel von 1% RWA in der progressiven Komponente besteht (Art. 123h Abs. 6E-ERV). In jedem Fall dürfen die allgemeinverbindlichen Basler Mindestanforderungen durch etwaige Erleichterungen nicht unterschritten werden.
Nach Art. 123b Abs. 4 Bst. b E-ERV können die Beteiligungsabzüge reduziert werden. Die Reduzierung bezieht sich sowohl auf qualitative als auch quantitative Erleichterungen. Insbesondere bedeutet dies, dass die Beteiligung nicht vollständig vom CET1 abgezogen werden muss, sondern dass ein je
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hälftiger Abzug von CET1 und beispielsweise von Tier 2 bzw. dem CoCo-Äquivalent vorgenommen wird, womit ausnahmsweise der je hälftige Beteiligungsabzug gemäss bisherigem Art. 31 Abs. 1 Bst. d E-ERV auf Stufe Einzelinstitut weitergelten kann.
Nach Art. 123b Abs. 4 Bst. c E-ERV können die Anforderungen an die Kapitalunterlegung im konzerninternen Verhältnis reduziert werden. Dies kann beispielsweise die Fortgeltung des sogenannten „G-10 Relief“ betreffen, wonach Risikopositionen gegenüber Gruppengesellschaften in Staaten der G-10 sowie Australien von der Pflicht zur Eigenmittelunterlegung und vom Beteiligungsabzug ausgenommen sind.
Nach Art. 123b Abs. 4 Bst. d E-ERV kann schliesslich die Konzerninnenfinanzierung erleichtert werden. Auf dieser Grundlage können gruppeninterne Positionen von der Risikogewichtung und, wenn sie gegenüber nichtregulierten Einheiten bestehen, von den Klumpenrisikolimiten ausgenommen werden, soweit dies beispielsweise zur Weiterführung einer zentralen Steuerung der Kapitalströme („Central Treasury“) erforderlich ist. Zudem soll damit die Fremdfinanzierung von Eigenkapitalbeteiligungen an Tochtergesellschaften (sog. „Double Leverage“) und insbesondere die Strukturierung mit Zwischenholdings erleichtert werden.
Die besonderen Anforderungen auf den Stufen Finanzgruppe und systemrelevantem Einzelinstitut sowie die gewährten Erleichterungen sind durch die FINMA in den Grundzügen offenzulegen. Dies konkretisiert Art. 10 Abs. 2 BankG. Zudem trifft die Bank und die Finanzgruppe im Rahmen ihrer ordentlichen Berichterstattung eine Offenlegungspflicht. Mit der ordentlichen Berichterstattung wird auf Art. 35 ERV Bezug genommen. Die Offenlegung auf Stufe Einzelinstitut ist grundsätzlich erforderlich, aber aufgrund des sogenannten Konsolidierungsrabatts nach der Verwaltungspraxis der FINMA eingeschränkt, indem bei einer konsolidierten Eigenmittelberechnung nur diese auszuweisen ist und keine separate Offenlegungspflicht für das Stammhaus (Muttergesellschaft) als auch für die Tochterge-
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sellschaften besteht. Für grosse, international tätige Banken gilt eine davon abweichende Regelung, indem die Kernkapital- und Gesamtkapitalkoeffizienten (BIZ-Ratios) nicht nur der Gruppe, sondern
30 auch der bedeutenden in- und ausländischen Gruppengesellschaften zu veröffentlichen sind. Die bestehende Rechtslage wird durch Art. 123b Abs. 6 Bst. b in der Weise ergänzt, dass die besonderen Anforderungen sowie die gewährten Erleichterungen neben der Stufe Finanzgruppe auch auf Stufe der systemrelevanten Einzelinstitute offenzulegen sind und dies jeweils auch die um die Erleichterung bereinigten Kapitalquoten umfasst. Die Offenlegungspflichten sind unabhängig von denjenigen nach dem Obligationenrecht und dem Börsengesetz.
Die gesamten Vorgaben und Erleichterungen von Art. 123b E-ERV gelten sinngemäss für die Leverage Ratio, wobei hier auch (zukünftige) Basler Mindestanforderungen einzuhalten sind.
28 Systemrelevante Banken werden inskünftig – was das besondere TBTF-Eigenmittelregime betrifft – kein T1 sondern nur CET1 und CoCos haben. 29 FINMA-Rundschreiben 2008/22 Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit der Eigenmittelunterlegung bei Banken, Rz. 3. 30 FINMA-Rundschreiben 2008/22 Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit der Eigenmittelunterlegung bei Banken, Rz. 56 ff. / 18/31