Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/126: Revisionen der Banken- und Eigenmittelverordnung (too big to fail) · 31 Seiten

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Erläuterungsbericht – Umsetzung „too big to fail“

rungsverordnungen eintreten und insbesondere auch die gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Es werden indes keine spezifischen Ausgabebedingungen vorgegeben. Vielmehr werden die Vorgaben auf das Minimum reduziert, das erforderlich ist, um das regulatorische Ziel der Verlusttragung im massgeblichen Zeitpunkt zu erreichen. Im Übrigen besteht die Freiheit, den Markt über die Akzeptanz der konkreten Instrumente entscheiden zu lassen.

Das Wandlungskapital muss vor der Wandlung mindestens die Voraussetzungen von Ergänzungskapital im Sinne von Art. 27 E-ERV erfüllen. Indes können die Banken auch zur Erfüllung der auch für sie geltenden (Art. 123a E-ERV) allgemeinen Anforderungen das Wandlungskapital so ausgestalten, dass es als AT1 (Art. 24 Abs. 1 Bst. e ERV) gilt.

6.4 Risikogewichtete Eigenmittelanforderungen (3. Kapitel)

6.4.1 Grundlagen

Das Basler Regelwerk gilt als Parallelregime und ist zugleich in weiten Teilen Grundlage der besonderen Anforderungen. Bezugsgrösse sind die risikogewichteten Positionen gemäss Art. 33 Abs. 2 E-ERV. Von den allgemeinen Bestimmungen wird ferner auf das harte Kernkapital als anrechenbares Kapital Bezug genommen. Das Wandlungskapital erlangt als neu eingeführte Kapitalqualität in der progressiven Komponente sowie teilweise in der Pufferkomponente Bedeutung.

6.4.2 Basisanforderung (Art. 123e E-ERV)

Die Basisanforderung beläuft sich wie das Basler Minimum für hartes Kernkapital auf 4.5 Prozent der risikogewichteten Positionen. Sie ist ebenso mit hartem Kernkapital zu erfüllen und muss dauernd erfüllt werden.

6.4.3 Eigenmittelpuffer (Art. 123f E-ERV)

Systemrelevante Banken haben einen Eigenmittelpuffer von 8.5 % der RWA zu halten. Die Höhe des Puffers beruht auf der Verlusterfahrung der UBS während der Krise. Sie hatte damals innerhalb eines Jahres einen Verlust in Höhe von ca. 8% ihrer RWA erlitten. Dieser Verlust muss durch die im Puffer vorzuhaltenden Eigenmittel aufgefangen werden können. Die Anforderungen an den Eigenmittelpuffer sind daher grundsätzlich mit voll verlustabsorbierendem hartem Kernkapital zu erfüllen. Im Umfang von höchstens 3% der risikogewichteten Positionen kann indes auch Wandlungskapital mit einem Auslösungspunkt bei einem Stand des harten Kernkapitals von 7 % RWA angerechnet werden. Dem Zweck des Eigenmittelpuffers entsprechend, Verluste zu absorbieren ohne die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr zu erfüllen, darf er nur bei Verlusten der Bank vorübergehend unterschritten, dass heisst angezehrt, werden. Zur Prävention künftiger Krisen ist er auch umgehend, das heisst im Rahmen der ordentlichen Kapitalplanung, wieder aufzubauen, wenn die Bank wieder in der Lage ist, Gewinne zu erwirtschaften. Zudem hat die Unterschreitung des Puffers in Krisenzeiten auch zur Folge, dass die Aufsicht durch die FINMA intensiviert und die Geschäftspolitik risikoaverser werden muss. Dementsprechend muss die Bank der FINMA bei Unterschreitung des Eigenmittelpuffers aufzeigen, mit welchen Massnahmen und in welchem Zeitraum er wieder aufgebaut wird. Für den Puffer ist die Zwischenstellung zwischen einem Spielraum mit Unterschreitungsmöglichkeiten und einer strengen Mindestanforderung charakteristisch. Entsprechend den verschiedenen Krisenstadien ergibt sich ein fliessender Übergang von privatautonomem Krisenmanagement zu stufenweise intensivierten Aufsichtsmassnahmen. Es ist der Vorteil des Puffers, dass er diese am Verhältnismässigkeitsprinzip orientierte Flexibilität ermöglicht. Es müssen demnach nicht direkt intensive Schutzmassnahmen ergriffen werden, sobald der Puffer unterschritten wird. Wenn das harte Kernkapital einen Stand von 7% RWA unterschreitet, das im Puffer enthaltene Wandlungskapital mithin ausgelöst ist, wird es unvermeidlich sein, auch intensivere Massnahmen wie diejenigen von Buchstabe e und f anzuordnen. Die Krise hat gezeigt, dass die Interventionsschwelle für Schutz- und Sanierungsmassnahmen der FINMA

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