Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/126: Revisionen der Banken- und Eigenmittelverordnung (too big to fail) · 31 Seiten
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Erläuterungsbericht – Umsetzung „too big to fail“
integrierten Ansatz für global systemrelevante Finanzinstitute (G-SIFI) und legte diesen der Staaten-
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gemeinschaft vor. Am 4. November 2011 verabschiedete die G-20 diese Vorschläge auf dem Cannes-Gipfel. Unter anderem muss für die vom FSB auf Grundlage der Kategorisierungsmethode („Bu-
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cketing approach“) des Basler Ausschusses als G-SIFI identifizierten 29 Grossbanken bis Ende 2012 eine Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung („Recovery and Resolution Planning“) für den Fall einer Krise entwickelt werden. Die Liste der G-SIFI wird jährlich im November aktualisiert und umfasst gegenwärtig auch die beiden Schweizer Grossbanken. Banken, die im November 2014 als G-SIFI gelten, müssen zudem ab Januar 2016 mit einer Übergangsfrist bis Januar 2019 eine höhere Verlusttragfähigkeit aufweisen. Deren Höhe bemisst sich nach dem Grad der Systemrelevanz der Bank. Sie beträgt zwischen 1% bis 3.5% der risikogewichteten Positionen (RWA), wobei bislang im Maximum 2.5% verlangt werden. Anrechenbar ist allein hartes Kernkapital (CET1). Indes hat sich der Basler Ausschuss dazu bekannt, die Anrechenbarkeit von bedingtem Kapital weiter zu prüfen, und dessen Einsatz im Rahmen weitergehender nationaler Anforderungen an verlusttragendes Kapital zu unterstützen.
Die in den vorliegenden Verordnungsentwürfen vorgesehenen Massnahmen in Bezug auf erhöhte prudentielle Anforderungen und Organisationsvorschriften entsprechen konzeptionell den Empfehlungen des FSB. Hinsichtlich des Umfangs der zusätzlichen Verlusttragfähigkeit und der einsetzbaren Kapitalinstrumente werden die Schweizer Anforderungen über die internationalen Mindestanforderun-
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gen, auch jene für G-SIFIs, hinausgehen.
Die EU plant nach dem Vorbild einzelner Mitgliedstaaten (Schweden, Deutschland) die erleichterte Abwicklung von grossen und komplexen Finanzinstituten durch die Einrichtung eines durch die Banken finanzierten ex ante-Sanierungsfonds. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) beschäftigt sich mit der Ausarbeitung von Stabilisierungs- und Abwicklungsplänen. Der aufsichtsrechtliche Rahmen soll daneben Frühinterventionsbefugnisse der Aufsichtsbehörden und ein erweitertes Spektrum an Abwicklungsinstrumenten vorsehen, das personelle und organisatorische Eingriffe, wie die Trennung und separate Weiterführung von Geschäften oder Geschäftsbereichen, enthält.
Im Licht der erheblichen Zunahme des systemischen Risikos, das durch die Staatenkreditkrise im Eurobereich ausgelöst worden ist, hat die EBA auf Wunsch der EU-Kommission und in Ergänzung zu den erhöhten Liquiditätsfazilitäten der Europäischen Zentralbank (EZB) zusätzliche Eigenmittelanforderungen aufgestellt. Die Banken werden aufgefordert, ihre Kapitalausstattungen zu verstärken, indem sie bis Ende Juni 2012 einen temporären Puffer zur Hinterlegung der Risiken aus Schuldtiteln staatlicher Kreditnehmer aufbauen, der den aktuellen Marktpreisen entspricht. In derselben Frist müssen sie einen verlustabsorbierenden Puffer aufbauen, so dass ihre Kernkapitalquote insgesamt 9% der RWA nach gegenwärtig geltenden Basler Vorgaben erreicht.
In dem im September 2011 veröffentlichten Bericht der Independent Commission on Banking des Vereinigten Königreichs (ICB) werden vor allem zwei Massnahmen vorgeschlagen, die im Rechtsvergleich mit der Schweiz von besonderem Interesse sind. Britische Banken innerhalb von Bankengruppen, die bestimmte, für die Volkswirtschaft und das Finanzsystem wesentliche Dienstleistungen und Bankgeschäfte betreiben, werden von den übrigen Einheiten der Bankengruppe finanziell und organisatorisch isoliert (sogenanntes „Ringfencing“). Nur diese Einheiten dürfen das Einlagengeschäft und die kurzfristige Kreditgewährung an Privatkunden sowie an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) betreiben, wobei sich die Geschäfte jeweils auf Kunden des europäischen Wirtschaftsraums beschränken. Erlaubt sind ferner Hilfsdienstleistungen als nicht selbständige Begleitgeschäfte. Hingegen ist es den isolierten Banken verboten, Geschäfte zu betreiben, die die Abwicklung der Bank erschweren, die Risikopositionen gegenüber den globalen Finanzmärkten erhöhen oder Risiken begründen,
5 FSB, Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions, October 2011; Policy Measures to Address Systemically Important Financial Institution, 4 November 2011 mitsamt weiteren Reports zum Stand des Umsetzungsprozesses verschiedener Vorschläge. 6 Basler Ausschuss, Global systemically important banks: assessment methodology and the additional loss absorbency requirement, November 2011. 7 Vgl. zu den schweizerischen Eigenmittelanforderungen im internationalen Vergleich die graphische Übersicht hinten Kapitel 6.4.7. / 7/31