Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/126: Revisionen der Banken- und Eigenmittelverordnung (too big to fail) · 31 Seiten

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Erläuterungsbericht – Umsetzung „too big to fail“

den Steuerzahler keinen Risiken aussetzt. Die Sanier- und Liquidierbarkeit einer systemrelevanten Bank kann erst nachträglich mit einiger Sicherheit bestimmt werden. Die Kriterien zum Wirksamkeitsnachweis werden naturgemäss qualitativ und regelbasiert sein, während für die Rabattgewährung eine Quantifizierung erforderlich wird. Die FINMA wird die Höhe der Rabatte deshalb aufgrund einer wertenden Gesamtschau festlegen. Dazu dient, in Übereinstimmung mit internationalen Konzepten, ein

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„Resolution Effectivity Test“ (RET). Der Test bezieht sich bereits auf die Strukturierung der Kriterien und sodann auf die konkrete Ausfüllung durch die einzelne Bank. Die Rabatthöhe ist abhängig von der voraussichtlichen Sanierungseffektivität der Massnahmen (Reduzierung der Abwicklungskosten und Erleichterung der Abwicklung). Für die Erfüllung der einzelnen Kriterien sind somit keine festen Beträge vorgesehen, deren Summe den Gesamtrabatt ergeben würde. Vielmehr beurteilt sich die Erfüllung der einzelnen Kriterien im Zusammenhang mit den übrigen Kriterien sowie aufgrund einer individuellen Gewichtung der Zielerreichung.

5.3.3 Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit (Art. 22b E-BankV)

In Art. 22b werden die Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit der Bank aufgelistet, die zu Erleichterungen auf der progressiven Komponente führen können. Der Kriterienkatalog

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orientiert sich weitgehend an dem des FSB sowie der Expertenkommission. Die Massnahmen erleichtern gleichermassen die Sanierung wie auch die Abwicklung einer Bank. Sie konzentrieren sich auf strukturelle Entflechtungen, finanzielle Entflechtungen zur Begrenzung der Ansteckungsrisiken und operative Entflechtungen zur Sicherung von Daten und zur Weiterführung wichtiger betrieblicher Dienstleistungen. Mit dem Wort „insbesondere“ wird zum Ausdruck gebracht, dass die Liste nicht abschliessend ist und für weitere, von der Bank vorgenommene und von der FINMA anerkannte Massnahmen offen steht.

5.4 Übergangsbestimmung (Art. 62c E-BankV)

Die FINMA kann systemrelevanten Banken für die erstmalige Einreichung des Notfall-, Stabilisierungs- und Abwicklungsplans in begründeten Fällen angemessene Fristen einräumen. Hierbei sind die Zeitpläne des FSB sowie das besondere Interesse der Schweiz an einer zügigen Planung zu berücksichtigen.

6 Änderungen der Eigenmittelverordnung (5. Titel)

6.1 Klarstellung der Interventionsschwelle (Art. 33 Abs. 5 E-ERV)

24 Mit einer Ergänzung des allgemeinen Teils wird in Art. 33 Abs. 5E-ERV die Interventionsschwelle für Massnahmen der FINMA nach Art. 26 ff. BankG für alle Banken und somit auch für die systemrelevanten festgelegt. Demnach gilt es als Nichterfüllung der Eigenmittelvorschriften im Sinne von Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes, wenn eine Bank die Mindestanforderungen nach Art. 33 Abs. 1 bis 4 unterschreitet. Die Ergänzung ist erforderlich, weil aufgrund der künftigen Pufferkomponenten unklar wäre, wann die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

21 Botschaft zur Änderung des Bankengesetzes (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor; too big to fail) vom 20. April 2011, BBl. 2011, 4717, 4761. 22 FSB, Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions October 2011, Seiten 28 ff. (Ziffer 4). 23 Schlussbericht der Expertenkommission zur Limitierung von volkswirtschaftlichen Risiken durch Grossunternehmen vom 30. September 2010, S. 38 f. (Ziffer 3.6.1). 24 Diese Interventionsschwelle ist nicht zu verwechseln mit derjenigen zur Ergreifung von Massnahmen bei Anzehrung des Puffers nach Art. 123f Abs. 4 E-ERV. / 16/31