Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/126: Revisionen der Banken- und Eigenmittelverordnung (too big to fail) · 31 Seiten
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Erläuterungsbericht – Umsetzung „too big to fail“
die nicht mit dem Zahlungsverkehr mit Kunden oder der Intermediationsfunktion für den Realsektor in Zusammenhang stehen. Im Hinblick auf eine erhöhte Verlusttragfähigkeit müssen die betroffenen Banken entsprechend dem Verhältnis ihrer RWA zum Bruttoinlandsprodukt von Grossbritannien (auf einer Skala von 1% bis 3%) hartes Kernkapital zwischen 7% und 10% der RWA vorhalten. Zur Erhöhung der primären Verlustabsorption sollen G-SIFI sowie die isolierten Banken in Grossbritannien zusätzliche Eigenmittel in Form von weiteren Kapitalbestandteilen und sogenannten bail-in bonds vorhalten, so dass die Eigenmittelanforderungen insgesamt zwischen 10.5% und 17% RWA erreichen. Die Höhe richtet sich für G-SIFI nach dem Grad ihrer Systemrelevanz und für die isolierten Banken wiederum nach dem Anteil ihrer risikogewichteten Positionen am britischen Bruttoinlandsprodukt. Zudem sollen dieselben Banken einen Eigenmittelpuffer für Abwicklungszwecke aufbauen, dessen Höhe bis zu weiteren 3% der RWA betragen kann. Die Aufsichtsbehörde legt die Höhe unter anderem danach fest, wie hoch die Risiken einer Abwicklung für die Staatskasse sind. Ferner bestimmt sie, welche Kapitalqualitäten angerechnet werden können, für welche Gruppeneinheiten das Erfordernis gelten soll und ob es auf konsolidierter Basis oder auch auf Stufe Einzelinstitut gelten soll. Für alle Banken wird eine Höchstverschuldungsquote (Leverage Ratio) von 3% vorgeschlagen, die mit Tier 1 zu erfüllen ist. Für die isolierten Banken reicht die Höchstverschuldungsquote wiederum in Abhängigkeit von ihren RWA zum britischen Bruttoinlandsprodukt von 3% bis zu 4.06%. Die Vorschläge der ICB fliessen in einen Normsetzungsprozess ein, der unter anderem auch die vom Financial Services Act
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2010 vorgesehene Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung konkretisiert.
Die Vereinigten Staaten haben mit dem Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act (Dodd-Frank-Act) die TBTF-Problematik auf Gesetzesstufe geregelt, wobei nunmehr die Notfallplanung in Ausführungsgesetzen der Federal Deposit Insurance Corporation sowie des Federal Reserve Board festgelegt wurde und weitere Elemente noch definiert werden müssen. Mit dem Dodd-Frank Act wird der Financial Stability Risk Oversight Council (Council) geschaffen. Der Council hat die systemrelevanten Finanzunternehmen ohne Banklizenz (nonbank financial companies, NBFCs) zu bestimmen und damit erhöhten Aufsichtsanforderungen zu unterstellen. Grosse, untereinander verbundene Bankengruppen werden ab einem Schwellenwert von USD 50 Mrd. an Aktiven grundsätzlich höhere prudentielle Anforderungen erfüllen müssen. Der Council kann hierzu dem Federal Reserve Board (Fed), das durch den Dodd-Frank Act als Oberaufsichtsbehörde über systemrelevante Institute eingesetzt wird, Vorschläge unterbreiten. Das Fed ist jedoch in erster Linie zuständig, die erhöhten prudentiellen Anforderungen an systemrelevante Finanzunternehmen ohne Banklizenz und grosse, untereinander verbundene Bankengruppen zu definieren. In organisatorischer Hinsicht wird den Regulatoren ein Instrumentarium zur Verfügung gestellt, das es erlaubt, auf die Grösse, das Wachstum und einzelne Aktivitäten von als systemrelevant angesehenen Finanzinstituten Einfluss zu nehmen. Die möglichen Massnahmen reichen sehr weit. Die Unternehmen können verpflichtet werden, sich aus bestimmten Geschäftsbereichen zurückzuziehen. Das Wachstum durch Fusion oder Akquisition kann unter bestimmten Umständen untersagt werden. Legt ein Institut keinen schlüssigen Plan vor, wie es in einer Krisensituation aufgelöst werden kann, können im Organisationsbereich höhere Anforderungen gestellt werden.
5 Änderungen der Bankenverordnung (6a. und 6b. Abschnitt)
5.1 Überblick
Die Vorschriften betreffend die Notfallplanung sowie die Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit systemrelevanter Banken sind in folgende zwei Bereiche unterteilt:
5.1.1 Notfallplanung
Im 6a. Abschnitt wird die Notfallplanung zur Weiterführung der durch die Schweizerische Nationalbank (SNB) zu bestimmenden systemrelevanten Funktionen geregelt. Das Ziel der Notfallplanung besteht in
8 vgl. Financial Services Authority, Consultation Paper cp11_16 von August 2011. / 8/31