Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/126: Revisionen der Banken- und Eigenmittelverordnung (too big to fail) · 31 Seiten

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Erläuterungsbericht – Umsetzung „too big to fail“

folgende Positionen: „Kreditzusagen (einschliesslich Liquiditätsfazilitäten), vorbehaltlos kündbare Kreditzusagen, direkte Kreditsubstitute, Akzepte, Standby-Akkreditive, Handelsakkreditive, fehlgeschlagene Transaktionen und nicht abgewickelte Wertpapiergeschäfte“ (siehe Art. 162 des Basel-III-Texts). Ausserbilanzgeschäfte gehen grundsätzlich mit einem einheitlichen Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 100% in die Berechnung des Gesamtengagements ein. Ausgenommen davon sind Kreditzusagen, die jederzeit und ohne Auflagen kündbar sind. Sie dürfen mit einem Umrechnungsfaktor von 10% in die Berechnung des Gesamtengagements eingehen.

6.6 Besondere Risikoverteilungsvorschriften (5. Kapitel, Art. 123m E-ERV)

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Die Botschaft zur Änderung des Bankengesetzes führt aus, dass die maximal zulässigen Klumpenrisiken aller Banken gegenüber systemrelevanten Banken einzuschränken seien und die hierfür notwendigen Änderungen der Risikoverteilungsvorschriften im Rahmen der mit der Umsetzung von Basel III anstehenden Revision der ERV vorzunehmen seien. Diesem Aspekt wurde im allgemeinen ERV-Revisionsentwurf, der sich seit dem 24. Oktober 2011 in Anhörung befindet, bereits Rechnung getragen. Daher soll an dieser Stelle hierauf nicht näher eingegangen werden.

Wie im Expertenbericht erwähnt, soll für systemrelevante Banken die Obergrenze für das maximale Klumpenrisiko gegenüber einer Gegenpartei auf einen Betrag von unter 25% der anrechenbaren Ei-

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genmittel, wie sie für nicht systemrelevante Banken gelten, reduziert werden. Täte man dies nicht, würde es für systemrelevante Institute möglich, aufgrund der für sie geltenden höheren Anforderungen an die Gesamtheit der anrechenbaren Eigenmittel gleichsam auch höhere Klumpenrisiken einzugehen. Dies würde der Kernmassnahme im Bereich Eigenmittel wie auch der gesamten Konzeption zur Reduktion der TBTF-Problematik diametral zuwiderlaufen. Auch bei einem reduzierten Satz ermöglichen aber diejenigen Eigenmittel, die zur Deckung der progressiven Anforderung notwendig sind, das Eingehen von Klumpenrisiken. Dies ist konzeptionell nicht sinnvoll. Vielmehr sollten aus einer Fortführungsoptik („going concern“) nur Eigenmittel mit bester Verlustabsorptionsfähigkeit zur Limitierung von Klumpenrisiken herangezogen werden. Entsprechend wird der etablierte Satz von 25% beibehalten, im Falle von systemrelevanten Banken als Basis aber nicht die Gesamtheit der anrechenbaren Eigenmittel verwendet, sondern die (kleinere) Gesamtheit des harten Kernkapitals (ausgenommen hiervon diejenigen, die zur Deckung der Eigenmittelerfordernisse aus der progressiven Komponente reserviert sind, d.h. jene nach Art. 123g E-ERV).

6.7 Schlussbestimmungen (6. Titel)

6.7.1 Aufbau der risikogewichteten Eigenmittelanforderungen (Art. 125h – 125j E-ERV)

Art. 125h Basisanforderung

Der Kapitalaufbau folgt im Grundsatz den Übergangsbestimmungen von Basel III. Nach Basel III beginnt der Aufbau der Kapitalpuffer jedoch erst im Jahre 2016. Für systemrelevante Banken ist es indes erforderlich, dass der Pufferaufbau schon früher einsetzt und vor allem die hoch triggernden CoCos schon bald zur Stabilisierung der Banken in allfälligen Krisen beitragen können. Aus demselben Grund wird den Banken auch die Möglichkeit gegeben, in der Übergangszeit bis Ende 2017 auf die Anforderungen der progressive Komponente hoch triggernde CoCos als Alternative zu tief triggerenden Co-Cos anzurechnen. Die Anrechenbarkeit von hoch triggernden CoCos ist insgesamt auf die ab 2018 geltende Höhe von 3% RWA beschränkt.

35 Vgl. Botschaft zur Änderung des Bankengesetzes (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor; too big to fail) vom 20. April 2011, BBl 2011, 4717, 4756 f. (Ziffer 2.1.4.5). 36 Schlussbericht der Expertenkommission zur Limitierung von volkswirtschaftlichen Risiken durch Grossunternehmen vom 30. September 2010, Seite 36 f. (Ziffer 3.5.2). / 26/31