Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/126: Revisionen der Banken- und Eigenmittelverordnung (too big to fail) · 31 Seiten
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Erläuterungsbericht – Umsetzung „too big to fail“
Der Abwicklungsplan dient der Vorbereitung einer Sanierung oder Liquidation der Bank durch die FINMA. Er wird von der FINMA erstellt; die systemrelevante Bank hat ihr die dafür erforderlichen Informationen und Daten einzureichen. Die FINMA kann die Erstellung des Abwicklungsplans schon aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht den Banken überlassen, da sie allein für Sanierung und Liquidation einer Bank zuständig ist. Der Abwicklungsplan soll aufzeigen, wie eine systemrelevante Bank, die unter einer massiven finanziellen – markt- oder branchenweiten oder institutsbezogenen – Krise leidet, unter Aufrechterhaltung der systemrelevanten Funktionen geordnet abgewickelt werden kann, nachdem allfällige Stabilisierungsmassnahmen nicht gefruchtet haben. Dies, zusammen mit dem schwindenden Kundenvertrauen (Gefahr eines „bank run“) und der vorhandenen Ungewissheit auf den Refinanzierungsmärkten sowie einem allfälligen Rating-Downgrading, verlangt, dass vom bisherigen Geschäftsmodell Abstand genommen wird. Demnach beruhen die Massnahmen des Abwicklungsplans auf der Prämisse, dass der Geschäftsbetrieb der Bank nicht mehr unverändert fortgesetzt werden kann (gone-concern-Betrachtung) und enthalten Strategien, mit denen die Bank unter Einbezug des Notfallplans zur Weiterführung der systemrelevanten Funktionen staatlich saniert oder abgewickelt werden kann.
Sowohl der Stabilisierungs- als auch der Abwicklungsplan haben die Vorgaben ausländischer Aufsichtsbehörden und Zentralbanken über die Stabilisierung, Sanierung und Liquidation zu berücksichtigen. Die Aufsichtsbehörden werden parallel die internationale Koordination und Kooperation ausbauen und vorantreiben.
Die systemrelevante Bank reicht der FINMA den Stabilisierungsplan und die für den Abwicklungsplan erforderlichen Informationen in derselben Periodizität wie den Notfallplan nach Art. 21 Abs. 3 ein, wobei hier ausdrücklich Erwähnung findet, dass Veränderungen insbesondere der Bankstruktur eine
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Überarbeitung notwendig machen können. In Umsetzung der Vorgaben des FSB hat die FINMA bereits einen Prozess zur Etablierung von Stabilisierungs- und Abwicklungsplänen in der Schweiz entwickelt. Die FINMA erstellt dazu im Austausch mit den relevanten Partner-Regulatoren (inkl. SNB) sowie den systemrelevanten Banken einen Anforderungskatalog.
Getrennt von den als Mindestanforderung ausgestalteten Planungserfordernissen beschreibt die systemrelevante Bank zugleich auf freiwilliger Basis, welche Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland sie vorbereitet oder bereits umgesetzt hat, um Erleichterungen auf die progressive Eigenmittelkomponente zu erhalten.
5.3.2 Erleichterungen auf die progressive Eigenmittelkomponente (Art. 22a E-BankV)
Die FINMA gewährt Erleichterungen auf der progressiven Komponente nach Art. 123gE-ERV, soweit die systemrelevante Bank mit Massnahmen nach Art. 22b ihre Sanier- und Liquidierbarkeit („Resolvability“) im In- und Ausland mit hoher Wahrscheinlichkeit verbessert. Hier ist – wie schon bei der Notfallplanung – fraglich, inwieweit reine Planungen im Krisenfall zum Ziel führen können. Deshalb erfüllt die Erstellung von Stabilisierungs- und Abwicklungsplänen eine Minimalanforderung, was für sich alleine nicht genügt, um Erleichterungen zu erhalten. Die FINMA kann aber die erfolgte Umsetzung der Massnahmen berücksichtigen. Im Übrigen wird hier nochmals klargestellt, dass für die Sicherstellung der systemrelevanten Funktionen im Rahmen der Notfallplanung keine Erleichterungen gewährt werden (vgl. auch Art. 123h Abs. 4E-ERV). Die Abschläge dürfen die Umsetzung des Notfallplans nicht gefährden.
Wenngleich der FINMA aufgrund des Wortlauts von Art. 10 Abs. 3 BankG bei der Gewährung von Erleichterungen kein Ermessen eingeräumt wird, bleibt ihr ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der „Resolvability“. Das Rabattsystem wird gegenwärtig von der FINMA entwickelt. Die Grundprinzipien
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stehen bereits fest. Nach den FSB-Kriterien ist eine systemrelevante Bank “resolvable”, wenn es für die Aufsichtsbehörden möglich und glaubwürdig ist, sie in einer Weise abzuwickeln, die die systemrelevanten Funktionen schützt, keine schwerwiegenden Störungen für das Finanzsystem verursacht und
19 FSB, Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions October 2011, Seiten 16 ff. 20 FSB, Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions October 2011, Seite 27. / 15/31