Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/126: Revisionen der Banken- und Eigenmittelverordnung (too big to fail) · 31 Seiten
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Erläuterungsbericht – Umsetzung „too big to fail“
Erfasst werden alle bilanziellen, nicht-derivativen Bilanzpositionen. Sie werden abzüglich von Ein-
zelwertberichtigungen und Bewertungsanpassungen (wie z.B. die Bewertungsanpassung für die Kontrahentenbonität) berechnet.
Risikomindernde Massnahmen in Form von physischen oder finanziellen Sicherheiten, Garantien,
Kreditderivaten oder Verrechnung von Forderungen und Einlagen dürfen bei der Bestimmung der Bilanzpositionswerte nicht berücksichtigt werden.
Die Aufrechnung von Krediten und Einlagen ist nicht zulässig.
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Derivate werden ebenfalls in die Berechnung des Gesamtengagements einbezogen. Risikomindernde Sicherheiten dürfen ausserhalb der aufsichtsrechtlichen Netting-Regeln nicht berücksichtigt werden.
Für die Behandlung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (Darlehens-, Repo- und repoähnlichen Geschäften mit Effekten) gelten gemäss Basel-III-Text (Art. 159) der bilanzielle Wertansatz und die aufsichtsrechtlichen Netting-Regeln von Basel II. Der generelle Verweis auf die aufsichtsrechtlichen Netting-Regeln lässt allerdings offen, wie umfangreich das Netting für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte sein darf. Zwei Interpretationsmöglichkeiten bieten sich an, die im Rahmen der Überprüfungs- und Testphase für die Einführung der Basler Leverage Ratio geklärt werden sollen:
Das Netting umfasst ausschliesslich die bilanzierten Exposures eines Wertschriftenfinanzierungs-
geschäfts, d.h. es werden nur die Forderungen und Verpflichtungen aus Bardeckungen im Netting berücksichtigt. Ein Netting mit den Wertschriftensicherheiten findet nicht statt.
Die im Zusammenhang mit dem Wertpapierfinanzierungsgeschäft stehenden Sicherheiten müs-
sen beim Netting berücksichtigt werden, weil sie ein inhärenter Bestandteil eines einzigen Geschäftes (Bargeld gegen Wertschriften) sind.
Die Auswirkungen der beiden Interpretationen auf das Gesamtengagement können zum Teil sehr unterschiedlich sein und müssen konzeptionell und empirisch noch weiter geklärt werden. Der Basler Ausschuss wird spätestens 2015 eine entsprechende Regelung erlassen, welche dann getreu der Absicht, Basel III ins schweizerische Recht umzusetzen, überführt wird.
Die Behandlung der Derivate wird in den Art. 160 und 161 des Basel-III-Texts geregelt. Art. 160 erinnert daran, dass Derivate aus zwei Engagementteilen bestehen, dem bilanzwirksamen Wiederbeschaffungswert und der potentiellen zukünftigen Exposure. Art. 161 legt fest, dass zur Berechnung der beiden Engagementteile die Marktwertmethode („Current Exposure Method“) unter Berücksichtigung der aufsichtsrechtlichen Netting-Regeln gemäss Basler Mindeststandards zur Anwendung kommen soll. Der Basler Ausschuss hat sich für die Marktwertmethode entschieden, weil diese vergleichsweise einfach ist und unterschiedliche Rechnungslegungsstandards zwischen den Banken überbrückt. Zudem ist die Methode bereits durch die Rahmenvereinbarung von Basel II bekannt (Art. 186 und Anhang 4 des Basel-II-Texts). Gemäss dieser Methode ermitteln die Banken ein Kreditäquivalent, wel-
34 ches auf den Wiederbeschaffungswerten zuzüglich eines Sicherheitszuschlags (Add-on) basiert .
Allerdings dürfen risikomindernde Sicherheiten bei der Berechnung des Gesamtengagements nicht berücksichtigt werden.
Mit dem Entscheid für die Marktwertmethode hat der Basler Ausschuss die Grundlage für die Berechnung von Derivaten zuhanden des Gesamtengagements gelegt. Detailfragen müssen ebenso wie bei den Wertpapierfinanzierungsgeschäften noch geregelt werden. Dazu gehören unter anderem die Fragen, wie Credit Default Swaps in der Marktwertmethode angemessen berücksichtigt werden können oder wie Geschäfte mit zentralen Gegenparteien in die Leverage Ratio einfliessen sollen.
Schliesslich hat der Basler Ausschuss beschlossen, dass Ausserbilanzgeschäfte ein wichtiger Bestandteil des Gesamtengagements sind. Dies wird in den Art. 162 bis 164 des Basel-III-Texts geregelt. Die Definition von Ausserbilanzgeschäften erfolgt mit Bezug auf Basel II und umfasst summarisch
34 Die Marktwertmethode ist in Art. 42 ERV verankert, nähere Ausführungsbestimmungen finden sich im FINMA-RS 08/19 Kreditrisiken Banken. Für die Leverage Ratio gilt die Berechnung der Marktwertmethode gemäss SA-BIZ/IRB. / 25/31