Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/126: Revisionen der Banken- und Eigenmittelverordnung (too big to fail) · 31 Seiten
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Erläuterungsbericht – Umsetzung „too big to fail“
1 Kernpunkte
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Das Ziel der vorgelegten Entwürfe zur Änderung der Bankenverordnung (E-BankV) und der Eigenmit-
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telverordnung (E-ERV) ist die Reduktion der Too big to fail (TBTF)-Problematik. Mit den Vorschlägen
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werden die Vorgaben der Revision des Bankengesetzes vom 30. September 2011 (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor; too big to fail) sowie des Financial Stability Board (FSB) für globale systemrelevante Banken vom Oktober 2011 durch den Bundesrat insoweit umgesetzt und konkretisiert, als sie sich auf die Eigenmittel, die Risikoverteilung und die Organisation systemrelevanter Banken beziehen.
Die besonderen Eigenmittelanforderungen treten als Parallelregime zu den allgemeinen, für alle Banken geltenden Anforderungen hinzu. Sie betragen in der Basiskomponente 4.5% der risikogewichteten Positionen (RWA). Die Basiskomponente ist mit hartem Kernkapital (CET1) zu erfüllen. Die Pufferkomponente umfasst 8.5% der RWA. Sie ist grundsätzlich mit CET1 zu erfüllen. In Höhe von bis zu 3% der RWA kann indes auch Wandlungskapital („CoCos“) unter der Voraussetzung angerechnet werden, dass die Wandlung in CET1 oder der CET1 generierende Forderungsverzicht bei einem Stand des CET1 von 7% der RWA ausgelöst wird. Des Weiteren ist eine progressive Komponente mit CoCos zu erfüllen, die spätestens bei einem Stand des CET1 von 5% der RWA wandeln. Die Höhe dieser Komponente hängt vom Gesamtengagement, bestehend aus Bilanzsumme und bestimmten Aussenbilanzpositionen, sowie von den Marktanteilen der Bank im inländischen Kredit- und Einlagegeschäft ab, wobei stets ein Minimum von 1% der RWA einzuhalten ist. Hinzu kommt gegebenenfalls ein antizyklischer Puffer wie er auch für nicht systemrelevante Banken gilt.
Flankierend zu den risikoabhängigen Kapitalquoten wird eine Höchstverschuldungsquote (Leverage Ratio) eingeführt. Sie besteht mit Ausnahme des antizyklischen Puffers aus denselben drei Komponenten wie das Anforderungskonzept nach den RWA. Die auf der Leverage Ratio basierenden Eigenmittelanforderungen belaufen sich nach den aktuellen Kennziffern der beiden Grossbanken ohne Berücksichtigung allfälliger Erleichterungen gegenwärtig auf rund 5% des ungewichteten Gesamtengagements. Im Weiteren darf ein Klumpenrisiko von systemrelevanten Banken höchstens 25 Prozent des harten Kernkapitals betragen (statt 25% des Gesamtkapitals wie derzeit für alle übrigen Banken).
Im Bereich der Organisation wird von den Banken ein Notfallplan zur Fortführung der für die Schweiz systemrelevanten Funktionen im Falle drohender Insolvenz gefordert. Er ist von der FINMA im Rahmen eines Sanierungsplans spätestens dann umzusetzen, wenn das Wandlungskapital (Contingent Convertible Capital, CoCos) der progressiven Komponente wandelt und keine äquivalenten Massnahmen zur Sicherstellung der systemrelevanten Funktionen getroffen wurden. In Einklang mit den Vorgaben des FSB müssen die Banken der FINMA zudem Stabilisierungspläne und Informationen einreichen, auf deren Basis die FINMA eine Abwicklungsplanung erstellen kann. Verbessern die Banken ihre Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland über die Mindestanforderungen im Notfallplan hinaus, gewährt die FINMA dafür Erleichterungen auf die progressive Komponente.
Die besonderen Anforderungen an die Liquidität werden in einer separaten Verordnung geregelt, die voraussichtlich 2012 in die Anhörung gebracht wird.
2 Ziele und Adressaten der Revision
Die Schieflage einer Schweizer Grossbank im Jahre 2008 hat eindrücklich gezeigt, dass dadurch das Funktionieren des schweizerischen Finanzsystems bedroht sein kann. Damit einher geht die unmittelbare Bedrohung aller Bereiche der Realwirtschaft. Der Staat kann und wird ein Institut im Krisenfall nicht untergehen lassen, wenn die Weiterführung systemrelevanter Funktionen nicht gesichert ist: Das Institut ist too big to fail – also zu gross, um vom Staat fallen gelassen werden zu können – und ge-
1 2 3 vgl. Referendumsvorlage in BBl 2011 7487; die Inkraftsetzung der Änderung ist auf Frühjahr 2012 geplant / 4/31