Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/126: Revisionen der Banken- und Eigenmittelverordnung (too big to fail) · 31 Seiten

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Erläuterungsbericht – Umsetzung „too big to fail“

erster Linie darin, die unterbruchsfreie Weiterführung von für die Schweizer Volkswirtschaft unerlässlichen Funktionen im Fall drohender Insolvenz sicherzustellen. Das Bankengesetz stellt an systemrelevante Banken die Anforderung, dass diese Struktur, Infrastruktur, Führung und Kontrolle sowie konzerninterne Liquiditäts- und Kapitalflüsse so ausgestalten, dass der Notfallplan im Fall drohender Insolvenz umgehend umgesetzt werden kann und die Weiterführung ihrer systemrelevanten Funktionen

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gewährleistet ist (Art. 9 Abs. 2 Buchst. d des Bankengesetzes gemäss Referendumsvorlage ; nachfolgend BankG). Systemrelevante Banken müssen gegenüber der FINMA den Nachweis erbringen, dass die vorgenannten Bedingungen jederzeit eingehalten sind. Die gesetzeskonforme Notfallplanung ist eine Mindestanforderung, bei deren Nichteinhaltung die FINMA die notwendigen Massnahmen anordnet (Art. 10 Abs. 4 i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Buchstabe d sowie Art. 10 Abs. 2 BankG).

5.1.2 Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit

Gegenstand des 6b. Abschnitts ist die Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit („Resolvability“) der gesamten Finanzgruppe in der Schweiz und im Ausland.

Die Finanzkrise der Jahre 2008/2009 hat gezeigt, dass global agierende Finanzgruppen nicht nur extern stark verflochten sind, zum Beispiel mit anderen Marktteilnehmern (Interbanken- und Derivategeschäft), sondern vor allem auch intern derart komplexe und schwer überschaubare Strukturen vorhanden sind, dass eine Sanierung oder eine geordnete Abwicklung unter hohem Zeitdruck nahezu unmöglich ist. Erschwerend kommt hinzu, dass diese Finanzgruppen im Bereich der Informationssysteme häufig über keine zentrale Übersicht verfügen. Es erstaunt daher nicht, dass einzelne Geschäftsbereiche („business lines“) oder auch in eigenständigen juristischen Personen betriebene Geschäftstätigkeiten bisher nicht innerhalb kurzer Frist voneinander getrennt werden konnten. Die klare Abgrenzung von Geschäften wäre aber auch bisher Voraussetzung für die national zuständigen Behörden gewesen, eine Sanierung oder Abwicklung effektiv durchführen zu können.

Die geschilderten Umstände führten in den bekannten Anwendungsfällen zwangsläufig – zum Nachteil der Gläubiger – zu hohen individuellen Sanierungs- und Abwicklungskosten. Mitunter veranlasste die fehlende „Resolvability“ Staaten dazu, gleichsam präventiv Rettungsmassnahmen zu ergreifen, um diese befürchteten Konsequenzen nicht eintreten zu lassen. Fälle wie UBS, Fortis, Lehman und dergleichen gilt es daher künftig zu vermeiden und dementsprechend die „Resolvability“ zu verbessern.

Ferner zeigte sich eine hohe Abhängigkeit der Finanzgruppen von einzelnen Dienstleistern wie zum Beispiel von IT-Dienstleistern sowie Zahlungs-, Effekten- und sonstigen Transaktionsabwicklungssystemen. Es besteht die reale Gefahr, dass diese Anbieter ihre systemkritischen Leistungen gerade in dem Fall nicht mehr erbringen, in dem sie dringend benötigt werden. Das betrifft einerseits die systemrelevanten Funktionen und andererseits auch die Sanierung. Es gilt daher zu verhindern, dass die Systemanbieter von ihrem Recht der vorzeitigen Vertragsbeendigung Gebrauch machen und damit wesentliche Voraussetzungen für den Weiterbetrieb entfallen.

Die genannten Probleme sollen einerseits dadurch verringert werden, dass in Übereinstimmung mit

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Vorschlägen des FSB die Finanzgruppe für eine Stabilisierung der Bank bei hohen Kapitalverlusten in Absprache mit der Aufsichtsbehörde Massnahmen zur Überwindung dieser Situation ergreift („Recovery“). Andererseits stellt die Finanzgruppe der Aufsichtsbehörde geeignete Informationen und Daten zur Verfügung, damit eine Sanierung oder geordnete Abwicklung im Fall der drohenden Insolvenz möglich ist („Resolution“). Die entsprechenden Anforderungen stützen sich auf Art. 9 Abs. 1 Satz 3 BankG, wo ausdrücklich Bezug genommen wird auf die Beachtung internationaler Standards. Insoweit haben vorrangige Bedeutung die entsprechenden Vorschriften des Financial Stability Board, auf die man sich hier vorgängig abstützt.

Die besonderen Kapitalanforderungen an die systemrelevanten Banken gehen von der Grundannahme aus, dass die Verbesserung der „Resolvability“ noch nicht erfolgt ist. Entsprechend sind die Anfor-

9 BBl 2011 7487 10 FSB, Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions October 2011, Seiten 16 ff. / 9/31