Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/126: Revisionen der Banken- und Eigenmittelverordnung (too big to fail) · 31 Seiten

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Erläuterungsbericht – Umsetzung „too big to fail“

niesst somit eine implizite Staatsgarantie. Diese Staatsgarantie begünstigt risikoerhöhende Fehlanreize (Moral Hazard) und wirkt sich aufgrund ihres mittelbaren Subventionscharakters wettbewerbsverzerrend aus. Sie belastet im Falle der Inanspruchnahme den Staatshaushalt und verursacht volkswirtschaftliche Kosten. Die implizite Staatsgarantie wird aber letztlich erst dann wegfallen, wenn ein geordneter Martktaustritt einer systemrelevanten Bank wieder möglich wird. Das Parlament hat mit Verabschiedung der Änderung des Bankengesetzes (BankG) eine wirksame gesetzliche Grundlage zu einer höchstmöglichen Beseitigung dieser Problematik geschaffen. Es ist dabei der Botschaft des Bundesrates gefolgt, welche sich ihrerseits weitgehend an den Schlussbericht der vom Bundesrat eingesetzten Expertenkommission zur Limitierung von volkswirtschaftlichen Risiken durch Grossun-

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ternehmen vom 30. September 2010 gehalten hatte.

Die hier vorgelegten Änderungen der BankV und der ERV setzen diese gesetzlichen Vorgaben um, wobei nebst dem Gesetzeswortlaut auch hier die genannte Botschaft und der Schlussbericht massgeblich zur Ausgestaltung herangezogen wurden. Die Verordnungsänderungen wurden seit Frühjahr 2011 in Abstimmung mit der Schweizerischen Nationalbank und der FINMA entworfen und parallel zum Gesetzgebungsverfahren des Bankengesetzes weiterentwickelt. Soweit sie die ERV betreffen, sind sie auf die in separater Anhörung vorgelegte Umsetzung von Basel III abgestimmt und sollen gleichzeitig in Kraft gesetzt werden. Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung für die Situation der Banken und den Bankenplatz Schweiz hat der Bundesrat den vorberatenden Kommissionen bereits Ende August 2011 einen Verwaltungsentwurf der Verordnungen vorgelegt. Damit konnten sich diese ein Bild über die Umsetzung der von ihnen zu beschliessenden Revision des Bankengesetzes machen. Die Gesetzesvorlage wurde schliesslich dahingehend ergänzt, dass der Bundesversammlung die Bundesratsverordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden müssen, soweit sie sich auf Art. 10 Abs. 4 des revidierten Bankengesetzes stützen.

Adressaten der Revision sind die als systemrelevant zu bezeichnenden Banken sowie die FINMA als Aufsichtsbehörde und die Schweizerische Nationalbank im Rahmen der makroprudentiellen Aufsicht. Die derzeit betroffenen Grossbanken sowie die Schweizerische Bankiervereinigung sind in verschiedenen Gesprächen über den Stand der Verordnungsentwürfe in Kenntnis gesetzt worden. Ihnen wurden die Verwaltungsentwürfe zur selben Zeit vorgelegt wie den Parlamentariern.

3 Wesentliche Änderungen und Auswirkungen im Überblick

3.1 Inkrafttreten

Die angepassten Regeln treten unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung auf den 1. Januar 2013 und damit parallel zu der nationalen Umsetzung von Basel III in Kraft.

3.2 Besondere Eigenmittelanforderungen

Im Bereich der Eigenmittel wird für systemrelevante Banken ein umfassendes Konzept präsentiert. Dieses besteht in einem selbständigen Eigenmittelsystem und tritt neben die für alle Banken nach Basel III geltenden Regeln. Für systemrelevante Banken entfalten einerseits die Mechanismen der besonderen Pufferkomponente sowie des Wandlungskapitals Wirkung, während diese andererseits auch ständig Basel III-konform sein müssen. In der Übergangszeit bilden die Verfügungen gegenüber den beiden Grossbanken vom 20. November 2008 betreffend zusätzliche Eigenmittel noch bis spätestens Ende 2018 eine weitere Untergrenze auf Einzelinstitutsebene und auf konsolidierter Stufe. Kern der künftigen besonderen Anforderungen für systemrelevante Banken bilden die folgenden Eigenmittel-Komponenten, die eine signifikante Stärkung der Haftungsbasis beinhalten: Die Basisanforderung entspricht den Minimalanforderungen von Basel III für CET1. Der dazukommende Eigenmittelpuffer erlaubt es den Banken, Verluste zu absorbieren, ohne dass die Basisanforderung unterschritten wird und die normale Geschäftstätigkeit eingestellt werden muss. Die zusätzliche progressive Komponente schliesslich sorgt dafür, dass Banken mit zunehmender Systemrelevanz eine stärkere Kapitalisierung

4 Fundstelle: http://www.sif.admin.ch/dokumentation/00514/00519/00592/ / 5/31