Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/126: Revisionen der Banken- und Eigenmittelverordnung (too big to fail) · 31 Seiten
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Erläuterungsbericht – Umsetzung „too big to fail“
6.2 Allgemeine Bestimmungen (1. Kapitel)
6.2.1 Grundsatz (Art. 123a E-ERV)
Für systemrelevante Banken gelten die besonderen Anforderungen dieses Titels. Jedoch müssen
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auch sie stets die Mindestanforderungen nach Basel III erfüllen . Deshalb gelten für systemrelevante Banken unabhängig von den besonderen Anforderungen die für alle Banken geltenden Anforderungen an die Eigenmittel und die Risikoverteilung nach dem 3. und 4. Titel ERV als Parallelregime.
6.2.2 Finanzgruppe und Einzelinstitut (Art. 123b E-ERV)
Banken müssen schon nach bestehendem Recht einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel und Liquidität verfügen. (Art. 4 Abs. 1 BankG und Art. 6 Abs. 1 ERV). Nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a i. V. m. Art. 7 Abs. 1 BankG müssen systemrelevante Banken besondere Eigenmittelanforderungen erfüllen. Daraus ergibt sich, dass innerhalb einer Finanzgruppe die besonderen Anforderungen durch die Gruppe auf konsolidierter Basis sowie auch durch diejenigen Einzelinstitute erfüllt werden müssen, die systemrelevante Funktionen in der Schweiz ausführen. Dieses Prinzip wird in Art. 123b Abs. 1 E-ERV nochmals klargestellt. Wären die Anforderungen ausschliesslich auf die Gruppenebene beschränkt, wäre die Eigenkapitalausstattung der systemrelevanten Banken in der Schweiz nicht reguliert. Es könnte damit ein wesentlicher Gesetzeszweck, nämlich der Schutz der systemrelevanten Funktionen in der Schweiz, nicht erreicht werden, weil das Kapital in ausländische Gesellschaften verschoben werden könnte und im Krisenfall nicht in der Schweiz zur Verfügung stünde.
Aufgrund der individuellen Gruppenstruktur und des gewählten internen Verschuldungsgrades (Leverage) kann es indes sein, dass die Aggregation der Einzelanforderungen de facto zu einem Übertreffen der regulatorischen Anforderungen auf Gruppenstufe führt. Auf Einzelinstitutsebene erhöht die Unterlegung der gruppeninternen Risikopositionen (Darlehen, Garantien) die erforderlichen Eigenmittel, während dem sich wegen des Abzuges von Beteiligungen die anrechenbaren Eigenmittel reduzieren. Auf konsolidierter Stufe fällt dies deshalb nicht ins Gewicht, weil die entsprechenden gruppeninternen Positionen eliminiert werden. Es kann deshalb erforderlich sein, dass Erleichterungen von den Anforderungen auf Einzelinstitutsebene gewährt werden müssen. Dies wird der FINMA mit Art. 123b
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Abs. 2 E-ERV unter zwei Voraussetzungen ermöglicht. Als Folge der Anforderungen auf Stufe Einzelinstitut müssen sich erstens die Anforderungen auf Stufe Finanzgruppe erhöhen. Hierbei können nur dauerhafte und substanzielle Erhöhungen Bedeutung erlangen. Zweitens muss die Bank auf Stufe der Finanzgruppe die ihr zur Vermeidung der Erhöhung zumutbaren Massnahmen ergriffen haben. Das jeweilige Institut hat es demnach grundsätzlich selbst in der Hand, sein Geschäftsmodell kapitaloptimiert auszugestalten. Massnahmen, welche die Umsetzung einer konkreten Konzernstruktur oder
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Organisation vorschreiben, gelten indes als nicht zumutbar (Art. 123b Abs. 3). Umgekehrt geben organisatorische oder strukturelle Massnahmen des Konzerns, durch die sich die Differenz der Eigenmittelanforderungen zwischen Einzelinstitutsebene und Gruppenebene erhöht, für sich genommen keinen Anspruch auf Erleichterungen (Art. 123b Abs. 4 E-ERV). Als Beispiel sei die Verschiebung von Beteiligungen von einer Holding innerhalb der Finanzgruppe in eine Bank genannt.
Die Erleichterungen gemäss Art. 123b Abs. 4 E-ERV können einzeln oder in Kombination, also auch kumulativ gewährt werden. Im Einzelfall können Erleichterungen möglicherweise nur temporär berücksichtigt werden, womit sich allenfalls eine Befristung rechtfertigt.
25 Die infolge der Eigenmittelanforderungen nach Basel III notwendigen Änderungen der ERV für alle Banken bilden Gegenstand einer seit dem 24. Oktober 2011 laufenden Anhörung. Die Nummerierung der Titel und Artikel sind mit der vorliegenden Vorlage abgestimmt. 26 Eine ähnliche Regelung findet sich in Art. 6 Absatz 1 a, 3 a der europäischen Capital Requirements Regulation. Dies steht in Einklang mit den Basler Mindestanforderungen, weil diese grundsätzlich nur auf konsolidierter Ebene gelten. 27 Werden hingegen derartige Anpassungen an der Organisationsstruktur vorgenommen, kann dies im Rahmen der progressiven Komponente zu Rabatten führen (Art. 123h Abs. 3 Buchst. c ERV). / 17/31