Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/126: Revisionen der Banken- und Eigenmittelverordnung (too big to fail) · 31 Seiten
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Erläuterungsbericht – Umsetzung „too big to fail“
Der Notfallplan muss darstellen, dass unter Berücksichtigung von Zeitverhältnissen, Aufwand, rechtlichen Hindernissen und hierfür erforderlichen Mitteln die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen technisch (beispielsweise mit IT-Infrastruktur und Bankautomaten) sowie organisatorisch (mit entsprechender Führungsstruktur, Geschäftsaufbau und Ablaufprozessen) sichergestellt ist. Die im Plan vorgesehenen Massnahmen müssen darauf ausgerichtet sein, dass sie über ein Wochenende, ausserhalb der weltweiten Börsenhandelszeiten, in Funktion treten können.
Die FINMA kann nach Art. 30 BankG (Weiterführung von Bankdienstleistungen) in bestehende Vertragsbeziehungen eingreifen, um insbesondere die systemrelevanten Funktionen einer Bank auf andere Rechtsträger zu übertragen. Damit dies bei einer systemrelevanten Bank überhaupt (kurzfristig) durchgeführt werden kann, sind die rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen innerhalb der Finanzgruppe sowie mit Kunden und anderen Drittparteien in der Weise vorgängig so auszugestalten, dass sie die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen nicht verhindern. Dies bedingt insbesondere eine sichergestellte standardisierte Übertragbarkeit der Verträge, ohne dass jeweils im Einzelfall das Einverständnis der Vertragspartei eingeholt werden muss. Dabei ist sich die FINMA bewusst, dass der Vollzug neuer Vertragskonzepte aufwendig sein dürfte und unter Berücksichtigung legitimer Interessen der Bank einen gewissen Zeitraum in Anspruch nehmen wird.
Die Notfallplanung muss für die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen ausreichend Eigenmittel und Liquidität vorsehen. Der grundsätzliche Ausschluss von Unterstützung der Notenbanken oder des Staates soll den Notfallplan robuster machen, wenngleich die Bewahrung der systemrelevanten Funktionen auch nach Auslösung des Notfallplans weiterhin im staatlichen Interesse liegen wird. Dieser konsequente Ansatz leitet sich direkt aus dem Bericht der Expertenkommission ab, wonach insbesondere systemrelevante Banken nicht länger auf staatliche Unterstützung zählen dürfen. Diese haben darzulegen, wie die aus der Wandlung oder dem Forderungsverzicht des Wandlungskapitals der progressiven Komponente entstehenden Eigenmittel im Konzern verteilt werden können. Die Eigenmittel müssen einerseits zur Kapitalisierung von Organisationseinheiten, die die systemrelevanten Funktionen aufnehmen oder diese bereits beherbergen, und andererseits zur Absorption des Verlusts der Gesamtbank während der Umsetzung des Notfallplans ausreichen. Im Hinblick auf die Liquiditätssituation ist davon auszugehen, dass es sowohl bei den Einheiten, welche die systemrelevanten Funktionen betreiben, als auch bei der Restbank zu einem hohen Mittelabfluss und Schwierigkeiten bei der Refinanzierung kommen wird. Dies ist bei der Berechnung des Liquiditätsbedarfs einzubeziehen.
Für die Operabilität der systemrelevanten Funktionen sind geeignete Prozesse, die dafür notwendige Infrastruktur sowie der jederzeitige Zugang zu externen Systemen und Marktinfrastruktur vorzusehen. Der Zugriff der systemrelevanten Funktionen auf die erforderlichen Ressourcen ist jederzeit und unabhängig von den übrigen Teilen der Bank zu gewährleisten. Mit umfasst sind auch die Führungs- und Kontrollfunktionen sowie die personellen Ressourcen. Damit die Ressourcen mit Sicherheit zur Verfügung stehen, ist nach Möglichkeit auszuschliessen, dass Anbieter von Finanzmarktinfrastruktur, Personal usw. die Auslösung des Notfallplans zum Anlass von Vertragsauflösungen nehmen können. Ferner müssen insbesondere die Anbieter der Zahlungsverkehrs- und der übrigen wichtigen Infrastrukturen in einer Weise hinreichend diversifiziert sein, dass sie mehrere Banken als Kunden haben und deshalb nicht so stark von dieser Bank abhängig sind und mithin sofort angesteckt würden, wenn diese Bank in die Krise gerät. Umgekehrt ist auch eine hinreichende Diversifizierung der Bank bei ihren Anbietern wünschenswert.
Ein wesentlicher Mangel bestand bislang darin, dass in einer Krise ein vollumfängliches Informationskonzept fehlte, das einen raschen Überblick über das gesamte Bankgeschäft sowie die Organisation der Bank zuliess. Deshalb sind unter anderem die mit den systemrelevanten Funktionen zusammenhängenden Verträge innerhalb der Finanzgruppe, wie insbesondere konzerninterne Garantien und Finanzierungen, sowie mit Kunden und übrigen Drittparteien, mit den dazugehörenden Geschäftsunterlagen vollständig zu erfassen und laufend zu aktualisieren. Von dieser Pflicht mit umfasst sind ebenfalls die Gesellschaften und Niederlassungen der Bank, soweit sie mit Blick auf den angestrebten Zweck relevant sind.
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