Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 8 Seiten
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• Verordnung (EU) Nr. 470/2012 der Kommission vom 4. Juni 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Polydextrose (E 1200) in Bier (ABl. L 144 vom 5.6.2012, S. 16).
• Verordnung (EU) Nr. 471/2012 der Kommission vom 4. Juni 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Lysozym (E 1105) in Bier (ABl. L 144 vom 5.6.2012, S. 19)
• Verordnung (EU) Nr. 472/2012 der Kommission vom 4. Juni 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Glycerinestern aus Wurzelharz (E 445) zum Bedrucken von Süßwaren mit hartem Überzug (ABl. L 144 vom 5.6.2012, S. 22).
• Verordnung (EU) Nr. 570/2012 der Kommission vom 28. Juni 2012 zur Änderung von
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Benzoesäure — Benzoaten (E 210-213) in alkoholfreien Entsprechungen von Wein (ABl. L 169 vom 29.6.2012, S. 43).
• Verordnung (EU) Nr. 583/2012 der Kommission vom 2. Juli 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Polysorbaten (E 432-436) in Kokosmilch (ABl. L 173 vom 3.7.2012,
S. 8).
• Verordnung (EU) Nr. 675/2012 der Kommission vom 23. Juli 2012 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich der Verwendung von Talkum (E 553b) und Carnaubawachs (E 903) bei
ungeschälten gefärbten gekochten Eiern sowie der Verwendung von Schellack (E 904) bei ungeschälten gekochten Eiern (ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 52).
Zu den Artikeln
Art. 1
Absatz 1 legt die Zusatzstoffe fest, die in Lebensmitteln zugelassen sind. Einerseits dürfen die Stoffe nach Anhang 1 verwendet werden, welche Lebensmitteln aus technologischen oder sensorischen Gründen absichtlich direkt oder indirekt zugesetzt werden, mit oder ohne Nährwert, und die als solche oder in Form von Folgeprodukten ganz oder teilweise in diesen Lebensmitteln verbleiben (siehe Definition der Zusatzstoffe in Art. 2 Abs. 1 Bst. l Ziff. 1 der Lebensmittel- und
3
Gebrauchsgegenständeverordnung ). Anderseits dürfen Aromen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. l Ziff. 2 LGV
4
und nach Anhang 3 Ziff. 27 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln verwendet werden.
Im Unterschied zum europäischen Recht gelten Zusatzstoffe gemäss Art. 3 Abs. 4 des Bundesgesetz
5
über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände nicht als Lebensmittel. Zudem werden Aromen als Zusatzstoffe klassiert. Erst mit dem Inkrafttreten des totalrevidierten LMG wird die terminologische Anpassung erfolgen und eine Trennung von Zusatzstoffen und Aromen möglich sein.
Absatz 2 führt den Anhang 2 ein. Neu werden Gruppen von Zusatzstoffen definiert, welche die
gleichen oder gemeinsamen Anwendungsbedingungen haben. Durch diesen neuen Anhang wird die Anwendungsliste (Anhang 3) schlanker und die gemeinsamen Höchstmengen einzelner
Zusatzstoffgruppen klarer ersichtlich.
3
LGV, SR 817.02
4
LKV, SR 817.022.21
5
Lebensmittelgesetz, LMG, SR 817.0
Erläuterungen Verordnung des EDI über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe (Zusatzstoffverordnung, ZuV); Totalrevision vom … 2/8