Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 8 Seiten

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• Erzeugnisse, die aus den genannten Lebensmitteln hergestellt wurden und Pektin enthalten. Diese Produktgruppe ist klar abzugrenzen vom Zusatzstoff Pektin (E440), welcher durch Extraktion in einem wässrigen Medium aus natürlich vorkommendem geeignetem essbarem pflanzlichen Material, im Allgemeinen Zitrusfrüchten und Äpfeln, gewonnen wird.

Anschliessend erfolgt eine Ausfällung ausschließlich mit Methanol, Ethanol oder Isopropanol als Fällmittel;

• Kaubasen zur Herstellung von Kaugummi. Die Kaubasen haben keine technologische

Funktion bei der Herstellung, sondern erst beim Verzehr.

• Dextrine, Blutplasma, Speisegelatine, Proteinhydrolysate und deren Salze, Milcheiweiss und Gluten sowie Kaseinate und Kasein, Inulin werden in diversen lebensmittelspezifischen Verordnungen umschrieben und gelten nicht als Zusatzstoffe.

Im Gegensatz zur Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird Ammoniumchlorid im Absatz 5 ZuV nicht aufgeführt. Ammoniumchlorid gilt als Aromakomponente und fällt in der Schweiz somit unter die Zusatzstoffdefinition.

Art. 2

Zusatzstoffe müssen vorgegebenen Spezifikationen entsprechen, auf welche im Anhang 4 verwiesen wird. Die Spezifikation betreffend Herkunft, Reinheit und sonstige notwendige Angaben (wie z.B.

Herstellung oder Partikelgrösse) werden in Anhang 4 festgelegt.

Art. 3

Nach Absatz 1 kann das BAG auf begründeten Antrag weitere Zusatzstoffe, deren Höchstmenge oder Anwendung in einzelnen Lebensmitteln bewilligen. Dabei handelt es sich um eine provisorische Einzelbewilligung. Das bedeutet, dass die Bewilligung nicht für die ganze Lebensmittelkategorie oder per se angewendet werden kann, sondern nur für die einzelne, bewilligte Anwendung in einem definierten Lebensmittel.

Erfüllt ein Zusatzstoff die Kriterien nach Art. 2 ZuV nicht, kann auf begründeten Antrag hin dieser gemäss Absatz 1 Bst. b bewilligt werden. Eine Bewilligung kann beantragt werden, wenn:

• sein Produktionsverfahren erheblich;

• die verwendeten Ausgangsstoffe erheblich; oder

• die Partikelgrösse geändert hat.

Die Bewilligungen nach Absatz 1 sind kostenpflichtig. Die durch das Bewilligungsgesuch veranlassten Dienstleistungen werden gemäss Art. 71 - 74 LGV in Rechnung gestellt.

Da es sich bei den Bewilligungen nach Absatz 1 um eine provisorische Einzelbewilligung handelt,

werden diese gemäss Absatz 2 befristet (siehe auch Art. 5 Abs. 3 LGV). Sie erlischt nach Ablauf der Bewilligungsfrist, sofern kein Gesuch um Erneuerung eingereicht wurde oder die ZuV entsprechend der Bewilligung geändert wurde. Das BAG kann die Bewilligung widerrufen, wenn die

Voraussetzungen, unter denen sie erteilt worden ist, nicht mehr erfüllt sind (z.B. neue

wissenschaftliche Erkenntnisse).

Damit ein Bewilligungsgesuch behandelt werden kann, müssen gemäss Absatz 3 Unterlagen zur Analytik beigebracht und Informationen eingereicht werden, welche belegen, dass:

• die vorgeschlagene Dosis gesundheitlich unbedenklich ist;

• eine hinreichende technologische Notwendigkeit nachgewiesen wird und das angestrebte Ziel nicht mit anderen, wirtschaftlich und technisch praktikablen Methoden erreicht werden kann;

• die Konsumentinnen und Konsumenten durch die Verwendung der Zusatzstoffe nicht

irregeführt werden;

• der Zusatzstoff für die Konsumentinnen und Konsumenten Vorteile bringt.

Erläuterungen Verordnung des EDI über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe (Zusatzstoffverordnung, ZuV); Totalrevision vom … 4/8