Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 8 Seiten

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Falls ein Zusatzstoff - ausgenommen Aromen - oder dessen Spezifikation dem EU-Recht, jedoch nicht dem Schweizer Zusatzstoffrecht entspricht, so ist keine Bewilligung erforderlich. Stattdessen muss deren Verwendung dem BAG gemäss Absatz 4 gemeldet werden. Dabei muss dem BAG die für das Inverkehrbringen massgeblichen Vorschriften der EU, Fantasienamen und Rezeptur des

Lebensmittels sowie die Spezifikation bekanntgegeben werden. Das Produkt kann nach erfolgter Meldung vermarktet werden. Eine Meldung ist kostenlos.

Absatz 5 verpflichtet das BAG, im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und im Internet die Bewilligungen und Meldungen zu publizieren.

Art. 4

Absatz 1 liefert die Definition für übertragene Zusatzstoffe. Eine Zutat, welche einen Zusatzstoff enthält, wird mit anderen Zutaten zu einem zusammengesetzten Lebensmittel verarbeitet. Somit gilt der Zusatzstoff in der erstgenannten Zutat als übertragener Zusatzstoff.

Nach Absatz 2 ist es grundsätzlich zulässig, Lebensmittel, respektive Zusatzstoffe, Enzyme oder Aromen mit in diesen Produkten zulässigen Zusatzstoffen weiter zu verarbeiten. Davon

ausgenommen sind die Lebensmittel nach Anhang 6 Ziffer 1, in welchen übertragene Zusatzstoffe nicht zugelassen sind, und Ziffer 2, in welchen übertragene Farbstoffe nicht zugelassen sind

(Buchstabe a).

Zusatzstoffe in zugesetzten Zusatzstoffen, Enzymen oder Aromen dürfen im endgültigen Produkt keine technische Funktion erfüllen (Buchstabe b). Hat der Zusatzstoff noch eine technische Funktion, so gilt er nicht als übertragener Zusatzstoff, sondern muss gemäss Anhang 3 im Lebensmittel als Zusatzstoff zugelassen sein.

Buchstabe c ermöglicht den Zusatz von einem Zusatzstoff in einem Vorprodukt, wenn er nicht für dieses Vorprodukt, jedoch für das zusammengesetzte Lebensmittel zugelassen ist.

Eine weitere Einschränkung bezüglich übertragene Zusatzstoffe erfolgt im Absatz 3. In

Säuglingsanfangs- und in Folgenahrung sowie in Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder sind übertragene Zusatzstoffe nur in ausdrücklichen Fällen zugelassen. Die Ausnahmen sind in Anhang 5 Ziffer 5 Teil B geregelt.

Art. 5

Gemäss Absatz 1 werden die zulässigen Zusatzstoffen in Lebensmittelzusatzstoffen, -enzyme und - aromen und deren Bedingungen im Anhang 5 festgelegt. Im Anhang 5 werden auch die im Anhang 2 definierten Gruppen von Zusatzstoffen verwendet. Zu beachten gilt jedoch, dass folgende Zusatzstoffe der Gruppe I keine Anwendung finden im Anhang 5, ausser sie werden spezifisch im Anhang 5 genannt:

• Konjak (E 425)

• L-Cystein (E 920)

• Glutaminsäure (E 620)

• Mononatriumglutamat (E 621)

• Monokaliumglutamat (E 622)

• Calciumdiglutamat (E 623)

• Monoammoniumglutamat (E 624)

• Magnesiumdiglutamat (E 625)

• Guanylsäure (E 626)

• Dinatriumguanylat (E 627)

• Dikaliumguanylat (E 628)

• Calciumguanylat (E 629)

• Inosinsäure (E 630)

Erläuterungen Verordnung des EDI über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe (Zusatzstoffverordnung, ZuV); Totalrevision vom … 5/8