Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 8 Seiten

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Art. 10

Die Informationspflicht nach Buchstaben a des Artikels 10 bezieht sich auf wissenschaftliche oder technische Informationen, die die Bewertung der Sicherheit des Lebensmittelzusatzstoffes

beeinflussen können. Eine Information ist nicht erst dann nötig, wenn die Gesundheit gefährdet wird. Es reicht aus, dass die Information die Sicherheit des Zusatzstoffes beeinflussen kann.

Für die Beurteilung der Sicherheit ist es zum Teil notwendig, die genaue Verwendung der Zusatzstoffe zu kennen. Dies könnte insbesondere bei Zusatzstoffen mit einem tiefen ADI (acceptable daily intake; duldbare tägliche Aufnahme) und damit mit einer sehr eingeschränkten Verwendung der Fall sein. Aus diesem Grund können die Hersteller und Verwender von Zusatzstoffen gemäss Buchstaben b auf Anforderung des BAG verpflichtet werden, über die Verwendung des Zusatzstoffes zu informieren.

Art. 11

Die Anhänge 1 bis 7 können nach Artikel 11 durch das BAG angepasst werden. Dabei werden das Recht der wichtigsten Handelspartnern (EU-Recht) sowie der aktuelle Stand von Wissenschaft und Technik berücksichtigt. Dank dieser Befugnis kann ein schlankes Rechtsetzungsverfahren

durchgeführt werden und Änderungen schneller in Kraft gesetzt werden. Innerhalb der Übergangs- und Verkaufsfrist sollte es den Herstellern möglich sein, die Rezepturen anzupassen, sofern es Einschränkungen bezüglich der Anwendung des Zusatzstoffes gab.

Bei massiven Änderungen, die schnellst möglich in Kraft treten müssen (z.B. Senkung der

Höchstmenge eines Zusatzstoffe aufgrund einer Gesundheitsgefährdung), wird vorgängig mittels Informationsschreiben darauf hingewiesen. Dies wird äusserst selten der Fall sein, da die Zusatzstoffe sehr gut untersucht sind. So war in den letzten Jahren eine solche Massnahme nie notwendig.

Art. 12 und 13

Die geltende ZuV wird aufgehoben. Es kann jedoch noch bis 2 Jahre nach Inkrafttreten nach altem Recht hergestellt, eingeführt und gekennzeichnet werden. Lebensmittel dürfen noch bis zur

Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Alte provisorische Einzelbewilligungen gelten noch bis zum Ablauf der Bewilligungsfrist, sofern die ZuV nicht bereits entsprechend der Bewilligung angepasst wurde. Falls notwendig, muss nach Ablauf der Bewilligung eine Verlängerung beantragt werden.

Meldungen nach altem Recht sollten hinfällig sein, da die neue ZuV an die Verordnung (EG) Nr.

1333/2008 angeglichen wurde.

Anhang 1

Der Anhang 1 listet die zugelassen Zusatzstoffe auf.

Neu sind in der Schweiz folgende Zusatzstoffe zulässig:

• Extrakt aus Rosmarin (E 392)

• Butan (E 943a)

• Isobutan (E 943b)

• Propan (E 944)

• Steviolglycoside (E 960)

• Neotam (E 961)

• Polyvinylalkohol (PVA, E 1203)

• Basisches Methacrylat-Copolymer (E 1205)

Nicht mehr zugelassen sind folgende Zusatzstoffe respektive nicht mehr als Zusatzstoff klassiert:

• Apocarotinsäureester (E 160f)

• Canthaxanthin (E 161g)

• Ameisensäure (E 236)

• Natriumformiat (E 237)

• Calciumformiat (E 238)

• Calciumaluminiumsilicat (E 556)

Erläuterungen Verordnung des EDI über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe (Zusatzstoffverordnung, ZuV); Totalrevision vom … 7/8