Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 8 Seiten
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Gemäss Absatz 3 regelt der Anhang 3 (Anwendungsliste) die Zulässigkeit der Zusatzstoffe und Zusatzstoffgruppen in einzelnen Lebensmitteln. In der geltenden ZuV vom 22. Juni 2007 ist die Anwendungsliste im Anhang 7.
In der EU wird der Begriff «quantum satis» gebraucht. Traditionsgemäss und wie im LMG verankert wird gemäss Absatz 4 in der Schweiz weiterhin die Bezeichnung «gute Herstellungspraxis (GHP)» verwendet. GHP ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Er legt keine Höchstmengenbegrenzung für Zusatzstoffe fest. Es liegt am Lebensmittelhersteller, dass er Zusatzstoffe, welche gemäss GHP angewendet werden können, nur in Mengen verwendet, die nicht grösser sind, als zur Erzielung der gewünschten Wirkung erforderlich ist. Zudem dürfen durch deren Verwendung die Konsumentinnen und Konsumenten nicht getäuscht werden (dieser Grundsatz gilt für alle Zusatzstoffe, siehe Art. 3 Abs. 3 Bst. c ZuV).
Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. l Ziff. 1 LGV gelten Stoffe als Zusatzstoffe, wenn sie aus technologischen Gründen zugesetzt werden. Obwohl die Stoffe oder Stoffgruppen nach Absatz 5 aus technologischen Gründen verwendet werden, gelten sie nicht als Zusatzstoffe. Somit gibt es für diese Stoffe keine Anwendungs- oder Mengenbeschränkung in der ZuV. Andere Bestimmungen z.B. Fremd- und
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Inhaltsstoffverordnung finden gegebenenfalls Anwendung.
Keine Zusatzstoffe sind:
• Verarbeitungshilfsstoffe (siehe Art. 2 Abs. 1 Bst. n LGV), Pflanzenschutzmittel (siehe Art. 4 Abs. 1 Bst. e des Bundesgesetzes über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und
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Zubereitungen ) sowie essenzielle oder physiologisch nützliche Stoffe (Art. 2 der Verordnung 8 des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln );
• Stoffe zur Behandlung von Trinkwasser. Diese Stoffe werden zur Aufbereitung und
Desinfektion von Trinkwasser verwendet und unterstehen einer Bewilligungspflicht (siehe 9
Art. 6 Abs. 5 der Verordnung des EDI über Trink-, Quell- und Mineralwasser und
Informationsschreiben Nr. 109/2005);
• Monosaccharide, Disaccharide und Oligosaccharide und wegen ihrer süssenden
Eigenschaften verwendete Lebensmittel, die diese Stoffe enthalten. Die verschiedenen Zuckerarten sind in der Verordnung des EDI über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und 10
Kakaoerzeugnisse umschrieben. Unter "wegen ihrer süssenden Eigenschaften verwendete Lebensmittel" sind z.B. Honig oder Saftkonzentrate wie Birnendicksaft zu verstehen.
• Lebensmittel, getrocknet oder in konzentrierter Form, einschliesslich Aromen, die bei der Herstellung von zusammengesetzten Lebensmitteln wegen ihrer aromatisierenden,
geschmacklichen oder ernährungsphysiologischen Eigenschaften beigegeben werden und eine färbende Nebenwirkung haben. Diese Ausnahme von der Zusatzstoffverordnung betrifft getrocknete oder konzentrierte Lebensmittel mit färbender Nebenwirkung. Damit diese Lebensmittel nicht unter die Zusatzstoffe fallen, müssen sie neben dem färbenden Effekt eine aromatisierende, geschmackliche oder ernährungsphysiologische Eigenschaft besitzen;
• Stoffe, die zum Umhüllen oder Überziehen verwendet werden, die nicht Teil der Lebensmittel sind und nicht verzehrt werden. Somit gelten Stoffe, die sich leicht vom Lebensmittel ablösen lassen und nicht mitverzehrt werden, weder als Lebensmittel noch als Zusatzstoff. Darunter sind z.B. die Wursthüllen zu verstehen, die nicht zum Verzehr geeignet sind (siehe Art. 9 11
Abs. 3 Bst. a Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft );
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Chemikaliengesetz, ChemG, SR 813.1
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