Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 8 Seiten
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• Dinatriuminosinat (E 631)
• Dikaliuminosinat (E 632)
• Calciuminosinat (E 633)
• Calcium-5’-ribonucleotid (E 634)
• Dinatrium-5’-ribonukleotid (E 635)
• Sorbit, Sorbitsirup (E 420)
• Mannit (E 421)
• Isomalt (E 953)
• Maltit, Maltitsirup (E 965)
• Lactit (E 966)
• Xylit (E 967)
• Erythrit (E 968)
Nach Absatz 2 sind Tafelsüssen Erzeugnisse aus den zugelassen Süssungsmitteln, die anstelle von Zuckerarten nach Art. 2 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse zum Süssen von Lebensmitteln vom Endverbraucher zuhause oder in Verpflegungsstätten verwendet werden. Sie enthalten ausser den zugelassen Süssungsmitteln selbst lediglich Trägerstoffe sowie entsprechende Zusatzstoffe gemäss Anhang 3 Ziffer 11.4.
Der Absatz 3 enthält Bestimmungen bezüglich Backtriebmittel, welche aus dem alten Zusatzstoffrecht entstammen.
Art. 6
Artikel 6 regelt die Zusatzstoffe, welche in Präparaten von essenziellen oder physiologisch nützlichen Stoffen verwendet werden dürfen, und verweist dabei auf Anhang 5 Ziffer 5.
Art. 7
Artikel 7 formuliert die Bedingungen für die Bewilligung nach Art. 3 respektive Aufnahme in Anhang 3 der Süssungsmittel. Sie dienen:
• als Zuckerersatz bei der Herstellung von brennwertverminderten Lebensmitteln, von nicht kariogenen Lebensmitteln oder von Lebensmitteln ohne Zuckerzusatz (z.B. Süssgetränke ohne Zuckerzusatz);
• als Zuckerersatz, sofern dadurch die Haltbarkeit des Lebensmittels verbessert wird (z.B.
alkoholfreies Bier); oder
• zur Herstellung von Lebensmitteln dienen, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (z.B. Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung).
Art. 8
Artikel 8 formuliert die Bedingungen für die Bewilligung nach Art. 3 respektive Aufnahme in Anhang 3 der Farbstoffe. Die Verwendung eines Zusatzstoffes als Farbstoff wird nur bewilligt, wenn dieser:
• das ursprüngliche Erscheinungsbild von Lebensmitteln wiederherstellt, deren Farbe durch Verarbeitung, Lagerung, Verpackung und Vertrieb mit nachteiligen Folgen für die optische Akzeptanz beeinträchtigt worden ist (z.B. Gemüsekonserven);
• Lebensmittel äusserlich ansprechender macht (z.B. aromatisierte Lebensmittel); oder
• normalerweise farblose Lebensmittel färbt (z.B. Zuckerverzierungen).
Art. 9
Nach geltendemSchweizer Zusatzstoffrecht war die Verwendung von Aromen nicht in allen
Lebensmitteln zulässig. Anhand der Vorgabe aus der geltenden ZuV wurde der Anhang 7
ausgearbeitet, auf welchen im Artikel 9 verwiesen wird.
Erläuterungen Verordnung des EDI über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe (Zusatzstoffverordnung, ZuV); Totalrevision vom … 6/8