Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 31 Seiten

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Aus Gründen der Rechnungslegung hat die Post den regulatorischen Ausweis über die Grundversorgung für das Jahr 2012 nach bisherigem Recht zu erbringen. Die PostCom und die Post haben sich darüber zu verständigen, welche Unterlagen die Post für das Jahr 2012 einzureichen hat.

Änderung bisherigen Rechts (Art. 82)

Verkehrsregelnverordnung

Nach geltendem Recht sind Fahrten der Schweizerischen Post im Rahmen der Universaldienstverpflichtung (PG neu: Grundversorgungspflicht nach Art. 13) vom Sonntags- und Nachtfahrverbot generell ausgenommen (Art. 91a Abs. 1 Bst. f VRV). Ausserdem können Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen für den Transport von Postsendungen im Auftrag und im Rahmen der Universaldienstverpflichtung der Schweizerischen Post erteilt werden (Art. 92 Abs. 2 Bst. a VRV). In beiden Fällen darf ein Viertel des Ladevolumens des Fahrzeugs mit Transportgütern aus dem Bereich der Wettbewerbsdienste belegt werden (andere Güter nach Art. 91a Abs. 3 und Art. 92 Abs. 5 VRV). Die Ausnahme vom Verbot zugunsten der Post liegt darin begründet, dass die Post die gesetzliche Verpflichtung hat, den Grundversorgungsauftrag zu erbringen, während die privaten Postdienstleister diese Verpflichtung nicht haben.

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung (Art. 92 Abs. 2 Bst. f VRV) werden die privaten Anbieterinnen von Postdienstleistungen beim Sonntags- und Nachtfahrverbot im Bereich des Postverkehrs der Post soweit möglich gleichgestellt. Damit wird eine Empfehlung der WEKO umgesetzt, die den Bundesrat Ende 2008 auf die Ungleichbehandlung der privaten Anbieterinnen von Postdiensten und der Schweizerischen Post hingewiesen hatte.

Eine Bewilligungspflicht für private Anbieterinnen ist jedoch nach wie vor zweckmässig, weil sie – im Gegensatz zur Post – nicht verpflichtet sind, Postdienste der Grundversorgung zu erbringen. Die Meldepflicht gemäss PG ist keine eigentliche Bewilligung und kann deshalb ein Bewilligungsverfahren nach der Verkehrsregelnverordnung nicht ersetzen.

Hingegen können auch private Anbieterinnen bis zu einem Viertel des Ladevolumens mit Postsendungen belegen, die nicht zur Grundversorgung gehören. Dies ergibt sich aus der systematischen Stellung von Absatz 5 VRV.

Bewilligungen können für Transporte von Postsendungen der Grundversorgung der bei der PostCom gemeldeten Anbieterinnen von Postdiensten erteilt werden beziehungsweise für Postdienstleister, die nach geltendem PG über eine Konzession verfügen (die Konzessionen bleiben nach neuem PG bis zum Ablauf ihrer Dauer gültig [Art. 37 Abs. 1 PG neu]). Zurzeit verfügen rund 30 Firmen über eine Konzession, d. h. dass auch künftig nicht mit einer signifikant höheren Zahl von Anbieterinnen zu rechnen ist. Beim Ersuchen um eine Sonntags- und Nachtfahrbewilligung haben die Anbieterinnen eine Kopie der Meldebestätigung der PostCom dem ASTRA vorzulegen. Damit wird gewährleistet, dass nur Berechtigten eine Bewilligung erteilt wird.

Organisationsverordnung des UVEK

Die Schaffung der Regulationsbehörde PostCom und die Übertragung der Policy-Aufgaben von der heutigen PostReg beziehungsweise dem Generalsekretariat UVEK auf das BAKOM bedingen eine Anpassung der Organisationsverordnung. Insbesondere sind die Aufgaben des BAKOM zu umschreiben. Sie ergeben sich aus der Zuständigkeitsbestimmung von Artikel 57.