Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 31 Seiten
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fern sich vom betreffenden ganzjährig bewohnten Haus ausgehend innerhalb einer Hektare weitere vier ganzjährig bewohnte Häuser befinden, ist grundsätzlich von einer ganzjährig bewohnten Siedlung im Sinne des PG und der Verordnung auszugehen. Auch Häuser, in denen sich wegen üblicher Abwesenheiten wie Ferien, Krankheit etc. eine gewisse Zeit keine Menschen aufhalten, gelten als ganzjährig bewohnt. Nicht darunter fallen hingegen Ferien- und Wochenendhäuser.
Streitigkeiten darüber, ob eine Verpflichtung zur Hauszustellung besteht, sind zivilrechtlicher Natur, weil sie auf einem Vertragsverhältnis zwischen der Post und den Empfängerinnen oder Empfängern beruhen. Die Betroffenen können deshalb im Streitfall die Schlichtungsstelle nach Artikel 59 ff. anrufen beziehungsweise eine Zivilklage einreichen.
Die Postfachzustellung ist keine Hauszustellung i.S. dieser Bestimmung und nicht Gegenstand der Grundversorgungsverpflichtung.
Laufzeiten Inland (Art. 32)
Zur Sicherstellung einer landesweit guten Qualität der Grundversorgung werden Vorgaben zur Einhaltung der zwei vorgegebenen Beförderungsgeschwindigkeiten (Laufzeiten) der inländischen Briefe und Pakete nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a gemacht. Diese neu auf Verordnungsstufe geregelten Vorgaben sind teilweise aus den strategischen Zielen 2010- 2013 übernommen worden. Die Post hat die zwei Beförderungsgeschwindigkeiten nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a bei inländischen Briefen in mindestens 97 Prozent und inländischen Paketen in mindestens 95 Prozent der Fälle einzuhalten. Die Messungen erfolgen für Briefe und Pakete sowie für die zwei Beförderungsgeschwindigkeiten (am ersten und bis am dritten dem Aufgabetag folgenden Werktag; heute A- und B-Post) je separat, was insgesamt 4 Messresultate ergibt. Nicht gemessen werden müssen die Laufzeiten von grenzüberschreitenden Briefen und Paketen nach Artikel 29 Absatz 2, Massensendungen nach Artikel 29 Absätze 1 und 2 Buchstabe b und Zusatzdiensten nach Artikel 29 Absatz 4. Bei grenzüberschreitenden Briefen und Paketen sind neben der Post auch andere ausländischen Postunternehmen in die Leistungserstellung involviert, weshalb die Post nur bedingt Einfluss auf die Beförderungsgeschwindigkeit nehmen kann.
Die Methoden zur Messung der Laufzeiten haben sowohl das Kriterium der Genauigkeit und als auch die Verhältnismässigkeit der dafür aufgewendeten Kosten zu berücksichtigen. Die Methoden können für Briefe und Pakete aufgrund der unterschiedlichen Logistiksysteme verschieden sein. Die Post hat die Methoden zur Messung von einer unabhängigen anerkannten Fachstelle zertifizieren zu lassen. Die PostCom genehmigt die Methoden und Änderungen davon. Die Kosten der Messungen übernimmt die Post.
Erreichbarkeit (Art. 33)
Als zweite Massnahme zur Sicherung der landesweit guten Qualität der Grundversorgung werden Vorgaben zur Erreichbarkeit des Poststellen- und Postagenturennetzes gemacht. Die heutige Praxis, wonach insgesamt 90 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung zu Fuss oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln das Poststellen- und Postagenturennetz innert 20 Minuten erreichen muss, wird neu verbindlich auf Verordnungsstufe festgehalten. Dies ergibt aus heutiger Sicht ca. 2200 Poststellen bzw. Postagenturen, was in etwa der heutigen Netzdichte entspricht. Für das Verhältnis von Poststellen und Postagenturen legt Absatz 3 ein Minimum von ca. 130 Poststellen fest. Danach muss pro bewohnte Raumplanungsregion mindestens eine Poststelle bestehen. Zudem hat die Post die Vorgaben zur Schliessung oder Verlegung von Poststellen und Postagenturen nach Artikel 34 einzuhalten.
Als Hausservice wird die Annahme von Postsendungen zu Hause bei der Absenderin oder dem Absender auf der ordentlichen Zustelltour bezeichnet. Der Hausservice gilt auch sinngemäss nicht als Poststelle oder Postagentur. Er wird aber bei der Berechnung der Erreich-