Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 31 Seiten
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Absatz 1, 43 und 46) für diese mit dem Grundversorgungsauftrag beauftragte Postkonzerngesellschaft. Diese trägt die Verantwortung gegenüber der Kundschaft und den Aufsichtsbehörden für die von ihr wahrgenommen Aufgaben.
Die Post bleibt aber auch wenn sie die Grundversorgungsaufträge überträgt, in der Gewährsverantwortung. Sie hat dafür zu sorgen, dass die Postkonzerngesellschaften die Grundversorgungsaufträge und die damit verbundenen Rechte und Pflichten erfüllen. Zudem hat sie die Rechte und Pflichten, die sie nur als Muttergesellschaft betreffen (vgl. Absatz 3) zu erfüllen. Die Aufsichtsbehörden (PostCom/Schlichtungsstelle/BAKOM) können somit sowohl gegenüber der Post und als auch gegenüber den Postkonzerngesellschaft aufsichtsrechtlich handeln.
Die Post wird sämtliche Postkonzerngesellschaften verpflichten müssen, die im Rahmen deren Tätigkeit geltenden Auflagen und Vorgaben der Postgesetzgebung (PG, POG, Verordnung zum PG [VPG] und Verordnung zum POG [VPOG]) einzuhalten.
2. Kapitel: Rechte und Pflichten der Anbieterinnen
Ordentliche Meldepflicht
Ordentliche Meldung (Art. 3)
Alle Anbieterinnen haben sich bei der PostCom zu melden. Massgebend ist dabei nicht, ob sie eine oder alle Tätigkeiten der Wertschöpfungskette nach Artikel 2 Buchstabe a PG (annehmen, abholen, transportieren, sortieren, zustellen) selber erbringen oder einen Dritten damit beauftragen. Entscheidend ist, ob sie den gesamten Prozess steuern und die Verantwortung gegenüber der Kundschaft für dessen Abwicklung tragen.
Nicht meldepflichtig ist hingegen diejenige Person, die ausschliesslich im Auftrag einer Anbieterin tätig ist. Keine Rolle spielt dabei die Höhe des mit Postdiensten im Auftragsverhältnis erbrachten Umsatzes. Die Person ist Subunternehmerin und führt einzelne Tätigkeiten (oder auch die ganze) Wertschöpfungskette nicht im eigenen Namen, sondern in jenem der Auftraggeberin aus.
Hingegen spielt der Umsatzanteil mit Postdiensten einer Subunternehmerin im Verhältnis zu ihrem gesamten jährlichen Umsatzerlös eine Rolle im Hinblick auf die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen (vgl. Art. 5 Abs. 2).
Bietet die Subunternehmerin neben den im Auftragsverhältnis erbrachten Postdiensten auch solche im eigenen Namen an, ist sie wiederum meldepflichtig.
Angaben (Art. 4)
Soweit dies nicht bereits in der Verordnung festgelegt ist, bestimmt die PostCom mit Ausführungsvorschriften in welcher Form und innert welcher Fristen die einzelnen Unterlagen beigebracht werden müssen.
Je nachdem, ob eine Anbieterin bereits im Postmarkt tätig ist oder nicht, hat sie den jährlichen Umsatzerlös anhand des Geschäftsberichtes des Vorjahres nachzuweisen oder sie hat eine Umsatzprognose für das Folgejahr abzugeben.