Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 31 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht
genfinanzierung). Sofern dies nicht ausreicht, können die Gewinne von anderen Diensten beziehungsweise Postkonzernbereichen herangezogen werden.
Preisgestaltung (Art. 42)
Die Post und die Postkonzerngesellschaften haben die Preise ihrer Dienstleistungen wie jedes Unternehmen nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Das heisst, die Preise sind grundsätzlich kostendeckend, d.h.so festzusetzen, dass die Grundversorgung eigenwirtschaftlich erbracht werden kann und sie eine angemessene Umsatzrendite ermöglichen. Die Preise für inländische Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a sind zusätzlich zu den wirtschaftlichen Grundsätzen distanzunabhängig sowie nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Nicht unter Absatz 2 zu subsumieren sind Massensendungen und inländische Briefe bis 50g (Artikel 18 PG). Die Preise für Massensendungen sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen und werden vertraglich vereinbart. Die Preise für die inländischen Briefe bis 50g als Einzelsendungen legt die Post nach Artikel 18 Absatz 3 PG distanzunabhängig, kostendeckend, angemessen nach einheitlichen Grundsätzen und in Beachtung des Nettokostenausgleichs nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b fest. Der Bundesrat und nicht wie heute das Generalsekretariat des UVEK genehmigt diese Preise im Rahmen einer Einzelpreisgenehmigung.
Die Preise für die Zeitungen und Zeitschriften der Grundversorgung nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c sind zusätzlich zu den wirtschaftlichen Grundsätzen distanzunabhängig festzulegen. Die Post wird somit bei der Preissetzung ein einheitliches Preissystem für alle abonnierten Zeitungen und Zeitschriften der Grundversorgung anwenden können. Dabei werden verschiedene Preiskriterien (Menge, Gewicht) und Zuschläge massgeblich sein, die den Kosten und den spezifischen Gegebenheiten auf dem Zeitungsmarkt Rechnung tragen.
Zur Ermittlung der ermässigten Preise für die förderungsberechtigten Titel geht die Post von den Preisen für die abonnierten Zeitungen und Zeitschriften der Grundversorgung aus. Sie verteilt die Ermässigungen gemäss Artikel 16 Absatz 7 PG (30 Mio. für die Regional- und Lokalpresse, 20 Mio. für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) transparent auf die Anzahl förderungsberechtigter Titel gemäss Artikel 36. Die Ermässigungen pro Kategorie werden von der Post durch die Anzahl Exemplare der förderungsberechtigten Titel pro Kategorie dividiert, was zur Ermässigung pro Zeitungsexemplar führt. Die fakturierte Vorjahresmenge bildet die Grundlage für die jährliche Berechnung der Ermässigung je Zeitungsexemplar. Allfällige Differenzen werden von der Post auf das Folgejahr übertragen und bei der Festlegung der neuen Ermässigungen berücksichtigt. Wurden beispielsweise am Ende des Jahres 32 Mio. Fr. für die Regional- und Lokalpresse beziehungsweise 19 Mio. Fr. für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse ausbezahlt, so sind im nächsten Jahr 28 Mio. Fr. beziehungsweise 21 Mio. Fr. auf die förderungsberechtigten Titel zu verteilen und auszubezahlen. Die Post führt die Berechnungen durch und reicht sie sowie die ermässigten Preise dem BAKOM jährlich ein (vgl. Art. 58 Abs. 2). Der Bundesrat überprüft die Berechnungen und genehmigt die ermässigten Preise. Er kann im Rahmen seines politischen Spielraums eine zusätzliche Ermässigung zu Lasten der Post anordnen.
Eine Festlegung einer Preisobergrenze für die Dienstleistungen der Grundversorgung gemäss Artikel 16 Absatz 8 PG ist nicht vorgesehen. Der Bundesrat wird davon nur Gebrauch machen, wenn er es zur Sicherstellung des in Artikel 92 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 19994 vom verankerten Grundsatzes der preiswerten Grundversorgung als notwendig erachtet.
4 SR 101