Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 31 Seiten
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pflicht der oder des Anweisenden vorsehen. Nach Artikel 45 der Geldwäschereiverordnung-FINMA3 besteht die Pflicht, für Zahlungen über Fr. 25'000.- eine Identifikation vorzunehmen, die wirtschaftliche Berechtigung abzuklären und unter Umständen die Bareinzahlung zu verweigern. Diese Bestimmung führte in der Vergangenheit zu Konflikten zwischen den Vorgaben der Grundversorgung (Kontrahierungszwang; gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages) im Postrecht und den Vorschriften zur Geldwäscherei, die mit der ob genannten Einschränkung zukünftig vermieden werden können. Da praktisch alle Einzahlungen unter Fr. 25‘000.-- liegen (99,95 %), stellt diese Regelung heute nur eine marginale Einschränkung des Angebots dar, erhöht im Gegenzug aber die Rechtssicherheit. In der europäischen Währungsunion besteht bereits heute für kontoungebundene Bareinzahlungen ab Euro 1'000.- eine Identifikationspflicht (vgl. Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers, ABl. L 345 vom 8.12.2006 S. 1). Es muss damit gerechnet werden, dass diese Limite für die Identifikationspflicht in absehbarer Zeit auch für Bareinzahlungen innerhalb der Schweiz massgebend sein wird. Dies weil die Schweiz Mitglied der Single Euro Payments Area (SEPA) ist und diese in der Regel die Vorgaben der Europäischen Union bezüglich der Geldwäscherei für ihre Mitglieder als anwendbar erklärt. Festzuhalten ist ferner, dass es in der Europäischen Union Bestrebungen gibt, die Vorschriften über die Geldwäscherei erneut zu verschärfen und für jede kontoungebundene Einzahlung, unabhängig von deren Höhe, eine Identifikationspflicht vorzusehen. Dies könnte auch Auswirkungen auf das Angebot des Barzahlungsverkehrs der Grundversorgung in der Schweiz haben.
Das Angebot der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs der Grundversorgung ist im Vergleich zu heute reduziert. Neben der erwähnten Einschränkung aus Gründen der Geldwäscherei werden die Zahlungsanweisung (Auftrag des Kontoinhabers einen bestimmten Betrag an den Begünstigten [ohne Konto] in bar auszuzahlen) und die Baranweisung (Übergabe von Bargeld am Schalter mit dem Auftrag, diesen Betrag dem Begünstigten [ohne Konto] in bar auszuzahlen) nicht mehr Gegenstand der Grundversorgung sein. Diese Dienstleistungen wurden von der Bevölkerung kaum mehr nachgefragt. Zudem beinhalten sie ein erhöhtes Risiko betreffend Reputation und Geldwäscherei, weil keine Kontobeziehung und somit auch keine Identifikation der oder des Anweisenden sowie der Anweisungsempfängerin oder des Anweisungsempfängers bestehen.
Zugang zu den Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs (Art. 39)
Die Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs der Grundversorgung sind grundsätzlich technologieneutral formuliert, damit die PostFinance diese Dienstleistungen flexibel und folglich kostendeckend ausgestalten kann. Die PostFinance kann den Zugang namentlich mittels Postagenturen, Poststellen, Hausservice, Geldautomaten, Briefverkehr oder elektronisch sicherstellen.
Der Zugang wird daher nicht wie bei der Grundversorgung mit Postdiensten zum Poststellen- und Postagenturennetz, sondern zum Angebot der einzelnen Dienstleistungen gemessen. Da eine Messung des Zugangs zum elektronischen Angebot nicht messbar ist, wird die Messung auf den Zugang zu den Dienstleistungen mit Barzahlungsverkehr (Buchstabe c-e) beschränkt. Diese Dienstleistungen müssen für 90 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln innert 30 Minuten zugänglich sein. Bei dieser verbindlichen Vorgabe ergibt sich aus heutiger Sicht ein Poststellen- und Postagenturennetz mit Dienstleistungen des Barzahlungsverkehrs von ca. 1'000-1'500 Zugangspunkten. Diese im Vergleich zur Grundversorgung mit Postdiensten geringere Zahl von Poststellen und Post-
3 SR 955.033.0