Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 31 Seiten
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Absatz 2 wiederholt einen Aspekt des Artikels 14 (Sendungskennzeichnung). Dies deshalb, weil der vereinfachten Meldepflicht unterliegenden Anbieterinnen keine Verpflichtung nach Artikel 14 haben, aber gleichwohl ihre Sendungen kennzeichnen müssen, wenn sie in Postfachanlagen zustellen wollen.
Leistungen (Art. 18)
Adressat der Bestimmung sind die Betreiberinnen von Postfachanlagen. Die Kundschaft kann deshalb daraus nicht den Anspruch ableiten, sie habe das Recht auf Zugang zu einem Postfach beziehungsweise die Anbieterinnen mit Hauszustellung müssten Postsendungen zwingend auch in Postfachanlagen zustellen.
In den Buchstaben a bis c sind die konkreten Leistungen abschliessend aufgezählt, welche die Betreiberin nach Artikel 6 Absatz 1 PG mittels Zustellservice oder auf andere Weise abdecken muss. In den ausgehandelten Verträgen zwischen den Anbieterinnen können über diese Mindeststandards hinausgehende Leistungen vereinbart werden, hingegen kann die PostCom nicht darüber hinausgehende Leistungen verfügen. Ebenso wenig können, auf Verhandlungsbasis oder durch Verfügung der PostCom, Leistungen festgelegt werden, die unter den Vorgaben der Buchstaben a bis c liegen.
Die Bestimmung des genauen Übergabeortes ist Sache der Betreiberin der Postfachanlage. Je nach Organisation ihrer Wertschöpfungskette (Abholung bis Zustellung) macht die Übergabe an unterschiedlichen Orten betrieblich und ökonomisch Sinn. Bei der Bestimmung des Übergabeortes sind auch die Bedürfnisse der Zugangsberechtigten angemessen zu berücksichtigen. Muss die PostCom auf Gesuch hin einen Übergabeort fixieren, hat sie die bestehenden Prozesse der Betreiberin der Postfachanlage und die Bedürfnisse der Zugangsberechtigten zu berücksichtigen.
Mit Absatz 3 ist festgehalten, dass die Betreiberin einer Postfachanlage für die Postsendungen, für die sie die Leistungen nach Absatz 1 erbringt, höchstens den gleichen Haftungsregeln unterliegt wie die Zugangsberechtigte gegenüber ihrer Kundschaft.
Unzustellbare Postsendung (Art. 19)
Gemeint sind Postsendungen, die nicht ins Postfach zugestellt werden können, weil die Empfängerin oder der Empfänger unbekannt ist oder diese/r die Annahme verweigert. Die Fälle, in denen wegen der Beschaffenheit der Postsendung diese nicht ins Postfach zugestellt werden kann, sind unter Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c geregelt.
Unzustellbare Postsendungen haben die Betreiberinnen von Postfachanlagen während einer gewissen Frist den verantwortlichen Anbieterinnen mit Hauszustellung zur Verfügung zu halten. Werden sie von dieser nicht abgeholt, können sie zu deren Lasten zurückgesandt werden.
Entgelt bei Verfügung des Abschlusses der Zugangsvereinbarung (Art. 20)
Die Vorgaben über die Preisgestaltung dienen einerseits als Richtlinie für die Verhandlungspartnerinnen, andererseits als Vorgabe für die PostCom im Falle einer Verfügung. Die Verhandlungspartnerinnen sind jedoch frei, andere Modelle vereinbaren. Sie müssen jedoch darauf achten, das Diskriminierungsverbot nicht zu verletzen.
Die Preisgestaltung orientiert sich ebenfalls am Prinzip, wonach bei der Regelung über den Zugang die Interoperabilität im Vordergrund steht. Einerseits soll der Betreiberin der Postfachanlage aus dem zur Verfügung stellen der Dienstleistungen zugunsten der übrigen Anbieterinnen mit Hauszustellung gegenüber der Entgegennahme einer Sendung als Anbieterin kein Vor- oder Nachteil erwachsen. Andererseits soll für eine Anbieterin mit Hauszustellung