Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 31 Seiten

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sierungsverbesserungen, die die Post unabhängig von der Grundversorgungsverpflichtung vornehmen könnte.

Der Ausweis der Nettokosten erfolgt für alle Aspekte der Grundversorgung gemeinsam (Global Approach). Damit kann eine fehlerhafte Kostenermittlung durch Doppel- und Nichtzählungen vermieden werden.

Wie die Prozessschritte zur Ermittlung des Nettoergebnisses im Einzelnen zu gliedern sind und welche Prozesse und Dienstleistungen bei der Bestimmung der vermiedenen Kosten (avoided cost) und den entgangenen Umsatzerlösen (foregone revenu) zu berücksichtigen sind, wird die PostCom gestützt auf Angaben der Post zu bestimmen haben. Als vermiedene Kosten werden sämtliche Kosten und als entgangene Umsatzerlöse sämtliche Umsatzerlöse bezeichnet, die im Szenario ohne Grundversorgungsverpflichtung nicht anfallen würden. Die vorgesehene Umsatzgrenze vermeidet eine zu aufwändige und detaillierte Betrachtungsweise.

Die PostCom kann administrative Vorschriften erlassen (vgl. Art. 52).

Nettokostenausgleich (Art. 45)

Da die Post die Grundversorgung mit ihren Umsatzerlösen zu finanzieren hat, soll sie die Nettokosten der Grundversorgung den Dienstleistungen grundsätzlich frei zuordnen können. Sie hat dabei aber drei zwingende Vorgaben (Bst. a-c) einzuhalten. Die Förderbeträge für die förderungsberechtigte Titel (Bst. a) und die Belastung der reservierten Dienste (Bst. b) ergeben sich bereits aus dem PG. Der Buchstabe c trägt den Vorgaben der FINMA Rechnung, wonach die Umsatzerlöse der Finanzdienstleistungen nur beschränkt zur Finanzierung der Grundversorgung verwendet werden dürfen. Die Finanzdienstleistungen dürfen demnach maximal die Nettokosten der Grundversorgungsverpflichtung nach Art. 32 und 33 PG tragen. Die Kapital- und Risikointensität ist dabei angemessen zu berücksichtigen.

Rechnungswesen (Art. 46)

Die Post hat ihr Rechnungswesen nach allgemein anerkannten Standards auszugestalten. Die Post hat die Kosten und Umsatzerlöse der einzelnen Dienstleistungen (Produktgruppen) auszuweisen. Die Vorgaben des Rechnungswesens und die korrekte Zuordnung der Kosten und Umsatzerlöse werden von einer unabhängigen und befähigten externen Revisionsstelle zuhanden der PostCom geprüft (Art. 51 Bst. c).

Die Vorgaben zum Rechnungswesen sind von der Post und den Postkonzerngesellschaften einzuhalten

6. Kapitel: Aufsicht

Aufsicht über die Grundversorgung mit Postdiensten und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs

Überprüfung der Einhaltung des Quersubventionierungsverbots (Art. 49)

Die Post hat die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots jährlich generell-abstrakt (Abs. 3) und im Einzelfall auf Anzeige hin oder von Amtes wegen (Abs. 4) nachzuweisen.

Basis dieser Nachweise ist eine korrekte Zuweisung der einzelnen Dienstleistungen zur Grundversorgung. Die Post bestimmt welche Dienstleistungen sie im Rahmen des Angebots nach Art. 29 anbietet und reicht die Zuweisung jeweils für das laufende Jahr bei der PostCom ein. Die PostCom prüft, ob die Post mit ihrer Dienstleistungspalette das Angebot