Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 31 Seiten

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und wird von allen Anbieterinnen anteilsmässig, gemessen am Gesamtumsatz im Postmarkt, erhoben.

Von der Aufsichtsabgabe ausgenommen sind die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 8 gemeldeten Anbieterinnen. Sind die Anbieterinnen mit dem Verteilschlüssel beziehungsweise mit dem auf sie entfallenden Anteil nicht einverstanden, erlässt die PostCom eine Verfügung.

10. Kapitel: Internationales

Art. 79

Nach Artikel 36 Absatz 2 PG kann der Bundesrat die Kompetenz zum Abschluss von technischen und administrativen Vereinbarungen auf die zuständige Behörde übertragen. Mit Absatz 1 dieser Bestimmung macht er von dieser Kompetenz Gebrauch und überträgt die Aufgabe dem UVEK.

Vorbereitet werden die Beschlüsse über internationale Vereinbarungen von dem innerhalb des UVEK zuständigen Fachamt, dem BAKOM. Es vertritt die Schweiz auch in den internationalen Organisationen, soweit nicht die PostCom oder die Post als Anbieterin der Grundversorgung mit dieser Aufgabe betraut werden. Dies wird insbesondere in denjenigen Organisationen der Fall sein, in denen ausschliesslich regulatorische Themen diskutiert werden oder in denen die Anbieterinnen der Grundversorgung vertreten sind. Der Entscheid über die Vertretung und die Koordination der Aktivitäten und Interessen der Schweiz ist jedoch Sache des BAKOM.

11. Kapitel: Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen (Art. 80)

Anbieterinnen, die eine Konzession nach bisherigem Recht besitzen, haben sich innert zweier Monate bei der PostCom zu melden. Um Doppelspurigkeiten und unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden kann die PostCom gestützt auf ihre Kompetenz, die Einzelheiten des Verfahrens zu regeln (Art. 2) davon absehen, von diesen Anbieterinnen alle Unterlagen zu verlangen, die bei der Meldung von Neueinsteigerinnen verlangt werden.

Gestützt auf die übergangsrechtlichen Bestimmungen von Artikel 37 PG erlischt die Konzession jedoch nicht mit der neuen Meldung. Sie bleibt bis zum Ablauf gültig, wobei zu beachten ist, dass die Vorschriften des neuen Rechts auf für die bisherigen Konzessionäre gelten – es sei denn, sie widersprächen ihrer Konzession.

Mit Absatz 2 wird den Anbieterinnen die Möglichkeit gegeben, die Aufhebung ihrer Konzession zu verlangen. Grundsätzlich ist diese nach Artikel 37 PG bis deren Ablauf gültig. In der Regel wird aber die altrechtliche Konzession keine Rechte für die Anbieterinnen enthalten, an denen sie interessiert sind. Vielmehr haben sie daraus Pflichten, die sie gestützt auf das neue Recht nicht mehr hätten. Die Übergangsbestimmung wirkt sich deshalb zu Gunsten der Anbieterinnen aus.

Für die Beurteilung der Gesuche um Ermässigung für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften ist das bisherige Recht anwendbar, sofern eine Ermässigung für das Jahr 2012 verlangt wird. Gesuche, die eine Ermässigung für das Jahr 2013 beanspruchen, aber im Jahr 2012 eingereicht werden, richten sich nach neuem Recht.