Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 31 Seiten
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1. Kapitel: Begriffe und Übertragung der Grundversorgungsaufträge
Begriffe (Art. 1)
Als Anbieterin gilt eine natürliche oder juristische Person, die gegenüber der Absenderin oder dem Absender alle Elemente der Wertschöpfung nach Artikel 2 Buchstabe a des Postgesetzes (PG) vom 17. Dezember 20101 (Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen) zu vertreten hat. Sie muss die jeweiligen Tätigkeiten nicht selber ausführen, sondern kann Dritte damit beauftragen. Sie muss jedoch jedes Element der Wertschöpfung steuern können und trägt gegenüber der Kundschaft die Verantwortung.
Als Subunternehmerin gilt ein Unternehmen, das von einer Anbieterin zur Erbringung von Postdiensten beauftragt wird. Der Beförderungsvertrag entsteht zwischen der Absenderin oder dem Absender und der Anbieterin. Neben der Erbringung von Postdiensten im Auftrag Dritter können Subunternehmerinnen auch weitere Postdienste im eigenen Namen erbringen. Sie werden damit aber meldepflichtig und bleiben nur für diejenigen Dienste Subunternehmerinnen, die sie nicht im eigenen Namen erbringen.
Als Subunternehmerinnen gelten beispielsweise die Dritten, die im Auftrag der Post oder privaten Anbietern Agenturen betreiben.
Als Post gilt die Schweizerische Post AG im Sinne von Artikel 1 des Postorganisationsgesetzes (POG) vom 17. Dezember 20102 (Muttergesellschaft). Als PostFinance gilt die PostFinance AG im Sinne von Art. 14 POG (Tochtergesellschaft). Sie ist eine der Postkonzerngesellschaften der Post.
Als Postkonzerngesellschaft gelten die PostFinance und sämtliche von der Muttergesellschaft direkt oder indirekt kontrollierten Unternehmen Dies sind insbesondere Kapitalgesellschaften, aber auch Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, die von der Muttergesellschaft direkt oder indirekt kontrolliert werden.
Als Postfachanlagen gelten Einrichtungen, in deren einzelne Fächer Postsendungen zugestellt werden können. Sie ist nur für die Betreiberin der Anlage und für den Inhaber oder die Inhaberin eines Fachs (Kundschaft) zugänglich. Wesentliches Merkmal einer Postfachanlage ist, dass in der Nähe eine Einrichtung vorhanden ist, in der die Kundschaft bedient werden kann. Keine Postfachanlage ist die Briefkastenanlage gemäss Artikel 67 folgende.
Übertragung der Grundversorgungsaufträge (Art. 2)
Die Post oder eine Postkonzerngesellschaft (z.B. PostFinance AG) ist befugt, Grundversorgungsaufträge mit Postdiensten und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs auf eine andere Postkonzerngesellschaft zu übertragen. Die Grundversorgungsaufträge können somit von der Muttergesellschaft, von den Tochtergesellschaften oder den Enkelgesellschaften erfüllt werden, nicht aber von Dritten. Diese können lediglich zur Erbringung beigezogen werden, der Grundversorgungsauftrag verbleibt aber bei der Post oder den Postkonzerngesellschaften. Wird ein Grundversorgungsauftrag auf eine Postkonzerngesellschaft übertragen, gelten die betreffenden Rechte und Pflichten, die nicht zwingend bei der Post bleiben (vgl. Absatz
3) beziehungsweise die Post und die Postkonzerngesellschaften betreffen (vgl. Art. 41, 42
1 SR 783.0
2 SR 783.1