Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 31 Seiten

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barkeit gleichwohl angemessen berücksichtigt, da die vom Hausservice betroffenen Haushalte in der Regel seltener eine Poststelle oder Postagentur aufsuchen werden. Für diese Haushalte gelten 30 Minuten zu Fuss oder mit dem öffentlichen Verkehrsmittel als zumutbar zur Erreichung des Poststellen- und Postagenturennetzes. Wird der Hausservice für die Berechnung der Erreichbarkeit mit eingerechnet, kann die Post die Vorgaben grundsätzlich mit einer tieferen Anzahl Poststellen und Postagenturen erreichen. Da die Post in der Vergangenheit die Eröffnung einer Postagentur der Einführung eines Hausservices in der Regel vorgezogen hat, wird entsprechend die Einrechnung des Hausservice praktisch keine Auswirkungen auf die Anzahl Poststellen- und Postagenturen haben.

Bei der Ausgestaltung der Methode zur Messung der Erreichbarkeit und der Bestimmung der Eckwerte sind insbesondere eine korrekte Datenbasis (möglichst aktuelle Bevölkerungszahlen des Bundesamts für Statistik BFS) und allfällige Veränderungen des öffentlichen Verkehrsnetzes zu berücksichtigen. Die Post hat die Methode zur Messung von einer unabhängigen anerkannten Fachstelle zertifizieren zu lassen. Die PostCom genehmigt die Methode und Änderungen davon. Die Kosten der Messung übernimmt die Post.

Da die Vorgaben zur Erreichbarkeit nach Artikel 33 und die Vorgaben zum Zugang nach Artikel 39 vergleichbar sind, erscheint es sinnvoll die Methoden ähnlich auszugestalten beziehungsweise eine gemeinsame Methode festzulegen. Die PostCom und der Fachdienst (BA-KOM) haben sich diesbezüglich abzusprechen. Die Federführung bei der Genehmigung der Methode obliegt der PostCom.

Verfahren bei einer Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur (Art. 34)

Mit den Vorgaben zur Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur wird die Post verpflichtet, im Falle einer geplanten Schliessung oder Verlegung die Behörde der jeweils betroffenen Gemeinden anzuhören und eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Kommt keine Lösung zustande, kann die Behörde der betroffenen Gemeinde die PostCom anrufen. Die PostCom gibt eine Empfehlung zuhanden der Post ab und übernimmt damit die Aufgaben der heutigen Kommission Poststellen. Sie prüft dabei, ob die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden angehört hat, die Vorgabe zur Erreichbarkeit des Netzes nach Artikel 33 eingehalten bleibt und der Entscheid die regionalen Gegebenheiten berücksichtigt. Regionale Gegebenheiten könnten beispielsweise die Anzahl Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln pro Tag oder die gesamte Dauer der Abwicklung des Postgeschäfts (d.h. Hinfahrt, Postgeschäft, allfällige Wartezeit und Rückfahrt) sein. Die Post entscheidet abschliessend über die Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur. Mit diesem Verfahren wird wie heute sichergestellt, dass die Post das Poststellen- und Postagenturennetz nicht ohne Anhörung der Behörden der betroffenen Gemeinden und der Aufsichtsbehörde verändern kann.

Ausnahmen von der Beförderungspflicht (Art. 35)

Die Post hat grundsätzlich die Verpflichtung den Grundversorgungsauftrag mit Postdiensten zu erfüllen (Kontrahierungszwang). Sie muss jedoch Postsendungen in begründeten Fällen von der Beförderung ausschliessen beziehungsweise besondere Anforderungen für deren Beförderung stellen können. Dabei geht es namentlich um Postsendungen mit gefährlichen Inhalten wie explosive, entzündbare, giftige, radioaktive, medizinische oder infektiöse Stoffen, mit beschimpfenden, unsittlichen oder unerlaubten Zeichen oder Bemerkungen sowie um Flüssigkeiten und Tiere. Die Post wird in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen diejenigen Postsendungen bezeichnen, welche aufgrund ihres Inhalts von der Beförderung ausgeschlossen sind.