Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 31 Seiten
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agenturen rechtfertigt sich deshalb, weil viele Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ohne bedienten physischen Zugangspunkt in Anspruch genommen werden können (schriftlicher Auftrag oder elektronisch) und ausserdem in der Regel nur einmal im Monat beansprucht werden. Die Infrastruktur der bedienten Zugangspunkte für die Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ist aufgrund der hohen Sicherheitsvorschriften aufwändig und teuer. Ein Netz von 1'000-1'500 bedienten Zugangspunkten mit Barzahlungsverkehrsdienstleistungen ergänzt durch ein elektronisches Angebot von Zahlungsverkehrsdienstleistungen ist finanzierbar und entspricht weitgehend den Kundenbedürfnissen. Die Entwicklung der Transaktionen von der Bareinzahlung zur elektronischen Überweisung wird sich in Zukunft fortsetzen.
Bei der Ausgestaltung der Methode zur Messung des Zugangs und der Bestimmung der Eckwerte sind insbesondere eine korrekte Datenbasis (möglichst aktuelle Bevölkerungszahlen des Bundesamts für Statistik BFS) und allfällige Veränderungen des öffentlichen Verkehrsnetzes zu berücksichtigen. Die PostFinance hat die Methode zur Messung von einer unabhängigen anerkannten Fachstelle zertifizieren zu lassen. Das BAKOM genehmigt die Methode und Änderungen davon. Die Kosten der Messung übernimmt die PostFinance.
Da die Vorgaben zur Erreichbarkeit nach Artikel 33 und die Vorgaben zum Zugang nach Artikel 39 vergleichbar sind, erscheint es sinnvoll die Methoden ähnlich auszugestalten beziehungsweise eine gemeinsame Methode festzulegen. Die PostCom und das BAKOM haben sich diesbezüglich abzusprechen (vgl. Erläuterungen zu Art. 33).
Ausnahmen (Art. 40)
Die PostFinance wird mit der Ausgliederung der Finanzmarktaufsicht unterstellt werden (vgl. Art. 14 POG). Deshalb wird diese neben den Vorgaben im Postrecht auch die bankenrechtlichen Standards zu beachten und zu erfüllen haben. Soweit der Grundversorgungsauftrag im Zahlungsverkehr einer dieser Vorschriften des Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder der Embargogesetzgebung widerspricht, muss die PostFinance den Grundversorgungauftrag dementsprechend einschränken können. Im Weiteren kann die PostFinance Kundinnen und Kunden aus Rechts- und Reputationsgründen im Einzelfall von der Benützung der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ausschliessen. Die PostFinance sollte aufgrund ihres Grundversorgungsauftrags nicht gezwungen werden, gegen andere dem Grundversorgungsauftrag entgegenstehende Bestimmungen zu verstossen. Ebenfalls sollte sie keine Kundenbeziehungen eingehen müssen, die beispielsweise zu einem nicht vertretbaren Aufwand bei der Überwachung der Kundenbeziehungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten führen. Rechts- und Reputationsschäden drohen beispielsweise, wenn Kunden und Kundinnen unlautere Geschäfte betreiben, bei widerrechtlichem oder strafbarem Verhalten wie Phishing-Fälle, undeklarierte Gelder, unbewilligte Finanzintermediäre. Ebenso besteht keine Verpflichtung der PostFinance Konten mit negativen Saldi nach mehrmaliger Mahnung weiterzuführen. Die PostFinance hat den Grundversorgungsauftrag grundsätzlich zu erfüllen, darf jedoch im Rahmen der Vorgaben die Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs der Grundversorgung in begründeten Einzelfällen einschränken. Die PostFinance bezeichnet in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen die Fälle, die zum Ausschluss von der Benützung führen.
5. Kapitel: Finanzierung der Grundversorgung mit Postdiensten und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs
Grundsatz (Art. 41)
Die Post und die Postkonzerngesellschaften sollen die Kosten der Grundversorgung möglichst aus dem Umsatzerlös für die Leistungserbringung der Grundversorgung decken (Ei-