Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 31 Seiten
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Informationspflichten
Die Erfüllung dieser Pflichten dient der Konsumenteninformation und damit auch dem Konsumentenschutz. Die Informationspflichten sind zu unterscheiden von den Auskunftspflichten gegenüber den zuständigen Behörden (Art. 53, 54 und 58).
Veröffentlichung der Preise und der allgemeinen Geschäftsbedingungen (Art. 11)
Anbieterinnen haben die Listenpreise sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen (zur Form der Veröffentlichung vgl. Art. 16). Die Bekanntgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen trägt bereits der ab Mitte 2012 geltenden Regelung in Artikel 8 des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (SR 241) Rechnung.
Umgang mit Adressdaten (Art. 13)
Die Kundschaft ist darüber zu unterrichten, wie ihre Daten bearbeitet und wofür sie verwendet werden. Sie dürfen nur für die ordnungsgemässe Erfüllung mit Postdiensten verwendet werden. Dazu gehört die Weitergabe der Daten für die Erfüllung von Kundenaufträgen wie Nachsendung, Umleitung und dergleichen (Art. 22 ff).
Die Kundin und der Kunde kann die Weitergabe ihrer/seiner Daten an andere Anbieterinnen sowie an Dritte (alle die nicht Anbieterinnen sind) verweigern. Sie nehmen damit allerdings in Kauf, dass ihnen an sie gerichtete Postsendungen möglicherweise nicht zugestellt werden können.
Erkennbarkeit von Postsendungen und der Anbieterin (Art. 14)
Die Kundschaft soll wissen, welche Anbieterin die Postdienste erbringt und dafür verantwortlich ist. Die Erkennbarkeit der Postsendung ist auch im Hinblick auf allfällige Haftungsansprüche von Bedeutung. Die Regelung zielt in erster Linie auf die Erkennbarkeit der Anbieterin für die Kundschaft. Dies weil es sich bei den Informationspflichten primär um Bestimmungen zugunsten der Konsumentinnen und Konsumenten handelt. Dementsprechend ist nicht zwingend erforderlich, dass Fahrzeuge oder Personal einer mit der Zustellung beauftragten Subunternehmerin als solche erkennbar sind.
Informationen über die Qualität der Dienstleistungen (Art. 15)
Die Kundschaft soll darüber informiert werden, in welcher Qualität die Anbieterin ihre Leistung erbringt und anhand dieser Informationen wählen können, bei welcher Anbieterin sie die Dienstleistung bezieht. Mit dieser Bestimmung sollen keine rechtlichen Vorgaben für Qualitätsstandards gemacht oder Minimalanforderungen gestellt werden. Die Vorschrift soll die Anbieterinnen einzig verpflichten, Transparenz für die Konsumentinnen und Konsumenten zu schaffen.
Der Verweis auf Artikel 9 Absatz 2 PG bezieht sich insbesondere auf die ökologische und sozialverträgliche Erbringung der Dienstleistung. Hier kann beispielsweise der Einsatz von Elektrofahrzeugen oder die CO2-Bilanz im Rahmen der Leistungserbringung genannt werden. Ein Hinweis auf die sozialverträgliche Erbringung sind beispielsweise Leistungen der Anbieterin zugunsten des Personals, die über die branchenüblichen Arbeitsbedingungen hinausgehen.