Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 31 Seiten
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aber auch mehrere anbieten. Namentlich bestimmt die Post die Gewichts- und Formatabstufungen.
Mit diesen Vorgaben wird ein genügendes Angebot von Postsendungen der Grundversorgung sichergestellt. Die Post behält aber trotzdem einen gewissen Handlungsspielraum im Bezug auf die Ausgestaltung und Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebots in der Grundversorgung. Die PostCom überprüft jährlich im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit, ob die Post durch die Zuweisung ihrer Dienstleistungen das Angebot gemäss Artikel 29 korrekt abbildet (vgl. Art. 49).
Das Angebot Postsendungen der Grundversorgung umfasst Briefe und Pakete im inländischen und grenzüberschreitenden Postverkehr, abonnierte Zeitungen und Zeitschriften in der Tageszustellung, Gerichts- sowie Betreibungsurkunden, Zustellnachweise und weitere Dienste wie die Umleitung oder der Rückbehalt von Postsendungen.
Da insbesondere bei der Annahme, der Laufzeitmessung und der Preisgestaltung unterschiedliche Regelungen für die verschiedenen Postsendungen nötig sind, muss ebenfalls das Angebot in verschiedene Kategorien von Postsendungen unterteilt werden. Es wird insbesondere zwischen Postsendungen im inländischen und grenzüberschreitenden Postverkehr sowie Massen- und Einzelsendungen unterschieden.
Postsendungen im inländischen Postverkehr (Absatz 1): Für inländische Briefe und Pakete hat die Post mindestens je zwei Angebote bereitzustellen. Eines muss am ersten dem Aufgabetag folgenden Werktag, dass andere bis am dritten dem Aufgabetag folgenden Werktag zugestellt werden. Der Samstag gilt nicht als Werktag. Diese Vorgaben entsprechen denjenigen für die heutige A- und B-Post beziehungsweise den Priority- und Economy-Paketen. Daraus ergibt sich zudem, dass die Post die öffentlichen Briefeinwürfe mindestens an allen Werktagen zu leeren hat.
Zu den abonnierten Zeitungen und Zeitschriften der Grundversorgung nach Buchstabe c gehören insbesondere auch alle förderungsberechtigten Titel nach Artikel 16 Absatz 4 PG und Artikel 36 der Verordnung, selbst wenn kein Abonnementsverhältnis im herkömmlichen Sinn besteht, sondern beispielsweise ein Mitgliedschafts- und Spenderverhältnis.
Postsendungen im grenzüberschreitenden Postverkehr (Absatz 2): Für grenzüberschreitende Briefe und Pakete (ins Ausland abgehende und aus dem Ausland eingehende) hat die Post als Grundversorgerin in Beachtung der Staatsverträge (z.B. Weltpostvertrag UPU) insbesondere die Vorgaben bezüglich Beförderungsgeschwindigkeiten und Ausstellung von Zustellnachweisen einzuhalten.
Massen- und Einzelsendungen: Entscheidend für die Zuordnung einer Postsendung im inländischen oder grenzüberschreitenden Verkehr unter Absätze 1 und 2 Buchstabe a (Einzelsendungen) beziehungsweise Absätze 1 und 2 Buchstabe b (Massensendungen) ist, ob deren Beförderung zu individuellen oder allgemeinen Bedingungen erfolgt. Dabei kann insbesondere auch auf die Art der Bezahlung beziehungsweise Rechnungsbeziehung zwischen der Post und der Kundschaft abgestellt werden. Wird der Absenderin oder dem Absender für die Beförderung der Postsendung gestützt auf einen schriftlichen Vertrag oder Beleg Rechnung gestellt, handelt es sich in der Regel um eine Massensendung. Als Einzelsendungen werden hingegen alle am Schalter aufgegebenen Briefe und Pakete oder vorfrankierten im Briefeinwurf deponierten Briefe, sofern die Taxe bei der Aufgabe bezahlt wird. Die Unterscheidung in Massen- und Einzelsendung deckt sich in der Regel mit der Unterscheidung in Privat- und Geschäftskunden. Selbstverständlich können aber auch Privatkunden Massensendungen im Sinne dieser Verordnung aufgeben. Die Anzahl der Postsendungen ist nur von untergeordneter Bedeutung. Eine Postsendung von 100 gleichzeitig aufgegebenen Brie-