Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 31 Seiten
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Die Hauptkriterien für die Ermittlung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen sind die in Absatz 2 Genannten. Es ist keine abschliessende Aufzählung, und die PostCom kann auch weitere Elemente wie soziale Absicherungen, vorgesehene Massnahmen bei einem Personalabbau oder Mitsprachemöglichkeiten berücksichtigen.
Es sollen die Arbeitsbedingungen des operativen Personals in die Ermittlung einbezogen werden, unter Ausschluss beispielsweise der Managementfunktionen. Der ermittelte durchschnittliche Jahreslohn allein sagt jedoch noch nichts darüber aus, ob die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten sind oder nicht. Die PostCom muss zusätzlich eine Bandbreite für den Mindeststandard festlegen, innerhalb derer die Arbeitsbedingungen als branchenüblich gelten. Ohne eine derartige Bandbreite wären alle Anbieterinnen verpflichtet, sich an die ermittelten durchschnittlichen Jahreslöhne zu halten und ein wesentliches Element der Wettbewerbsfähigkeit der Anbieterinnen würde wegfallen.
Datenbearbeitung (Art. 56)
Damit die PostCom ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann, muss sie Daten erheben und bearbeiten können. Insbesondere muss die PostCom eine Datenbank über die gemeldeten Anbieterinnen führen, damit sie überprüfen kann, ob die im Postmarkt tätigen Anbieterinnen die Anforderungen nach Artikel 4 PG erfüllen.
Im Interesse der Kundschaft ist es zweckmässig, eine Liste der auf dem Postmarkt tätigen Anbieterinnen zu publizieren. Dafür und für die Berichterstattung über die Einhaltung der Vorgaben des Grundversorgungsauftrages bedarf es einer Grundlage für die Veröffentlichung der von den Anbieterinnen beziehungsweise der Post zur Verfügung gestellten Daten.
Zuständigkeit des BAKOM und Auskunftspflichten gegenüber dem BA- KOM
Zuständigkeit (Art. 57)
Das BAKOM ist für alle Aufgaben zuständig, die im PG oder der Verordnung nicht explizit einer anderen Behörde zugewiesen werden. Insbesondere nimmt das BAKOM die Policy-Aufgaben wahr, hat die Aufsicht über die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs, hat Aufgaben betreffend die Ermässigung für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften der Regional- und Lokalpresse sowie der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse (indirekte Presseförderung) und hat Aufgaben im Bereich der internationalen Organisationen und Vereinbarungen.
Auskunftspflicht gegenüber dem BAKOM (Art. 58)
Die Bestimmung entspricht sinngemäss derjenigen über die Auskunftspflichten gegenüber der PostCom. Adressatin ist hier nur die Post, weil es sich um Auskünfte handelt, die es dem BAKOM erlauben, die Aufsicht über die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs wahrzunehmen. Die Auskunftspflicht der Post gegenüber der FINMA, die die bankenrechtliche Aufsicht über PostFinance hat, richtet sich nach den bankenrechtlichen Vorschriften.
Neben diesen Auskünften muss die Post auch Unterlagen über die ermässigten Preise für den Transport von Zeitungen einreichen. Sie dienen als Grundlage für die Genehmigung der Preise durch den Bundesrat gemäss Artikel 16 Absatz 6 PG.