Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 31 Seiten
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Schlichtungsstelle
Errichtung der Schlichtungsstelle und Verfahren (Art. 59–65)
Die Schlichtungsstelle hat die Funktion einer Ombudsstelle für Streitigkeiten zwischen der Kundschaft und den Anbieterinnen auf dem Gebiet des Postmarktes und der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs, soweit diese Streitigkeiten zivilrechtlicher Natur sind. Sie ist nicht zuständig für Streitigkeiten unter den Anbieterinnen.
Es ist fakultativ, an die Schlichtungsstelle zu gelangen und nicht Voraussetzung für ein allfälliges zivilgerichtliches Verfahren. Wird die Schlichtungsstelle jedoch von einem Kunden oder einer Kundin angerufen, muss die Anbieterin am Verfahren teilnehmen.
Die PostCom ernennt die Schlichtungsstelle und überträgt dieser die Aufgaben nach Artikel 60 ff. (Art. 59). Der operative Betrieb der Schlichtungsstelle ist hingegen nicht Sache der PostCom. Die PostCom kann die Schlichtungsstelle bezeichnen oder eine öffentliche Ausschreibung durchführen. Wählt sie das Ausschreibungsverfahren muss dieses den Grundsätzen der Objektivität, Nichtdiskriminierung und Transparenz genügen. Der Ausschluss der Anwendbarkeit der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen ist aus verschiedenen Gründen gerechtfertigt. Zum einen führt die Übertragung der Aufgabe nicht zu einer Entschädigung der Beauftragten durch die PostCom. Zum anderen weist der öffentliche Auftrag der Schlichtung aufgrund seiner politischen Tragweite offensichtliche Besonderheiten auf. Und schliesslich handelt es sich bei der Erfüllung der Aufgabe der Schlichtungsstelle nicht um einen Erwerbszweck.
Die Schlichtungsstelle erlässt ein Verfahrensreglement (Art. 61), in dem sie insbesondere regelt, welchen minimalen formalen Anforderungen die Begehren, die bei ihr eingereicht werden, zu genügen haben. Sie kann beispielsweise vorsehen, dass die Begehren schriftlich zu formulieren sind, dass vorhandenen Dokumente in der Streitsache beigelegt werden müssen und ähnliches. Zu beachten ist aber, dass das Verfahren rasch, fair und kostengünstig sein muss, und deshalb auch keine formellen Vorgaben gemacht werden dürfen, die dieses Ziel vereiteln.
Im Weiteren hat die Schlichtungsstelle ein Gebührenreglement zu erlassen. Sowohl das Verfahrens- wie das Gebührenreglement sind von der PostCom zu genehmigen.
Aufsicht (Art. 66)
Die Aufsicht über die Schlichtungsstelle obliegt der PostCom. Dabei hat sie insbesondere darauf zu achten, dass die Schlichtungsstelle ihre Verpflichtungen aus dem verwaltungsrechtlichen Vertrag erfüllt. Die PostCom darf jedoch nicht auf den operativen Betrieb mit Vorgaben oder Weisungen Einfluss nehmen.
7. Kapitel: Hausbriefkästen und Briefkastenanlagen
Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens oder einer Briefkastenanlage, Beschriftung und Masse (Art. 67)
Heute finden sich die Regelungen über die Hausbriefkästen und Briefkastenanlagen in einer Verordnung des Eidg. Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Diese Verordnung wird mit der neuen Postverordnung aufgehoben. Die Bestimmungen werden, soweit zweckmässig, übernommen.