Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 31 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
durch den Zugang zu Postfachanlagen kein Wettbewerbsvor- oder nachteil entstehen. Diesem Grundsatz soll mit dem Zusatz nach Absatz 1 Buchstabe c Rechnung getragen werden.
Die Berechnung der Kosten folgt dem gleichen Prinzip, das auch für das Kosten für den Austausch von Datensätzen (Art. 25) und das Quersubventionierungsverbot (Art. 43) gilt. Die Kosten setzen sich zusammen aus den Zusatzkosten, einem verhältnismässigen Anteil an den Gemeinkosten, die nicht dienstleistungsspezifisch sind und einem von der PostCom festgelegten Zusatz. Dabei umfassen die Zusatzkosten die variablen Kosten und die dienstleistungsspezifischen Fixkosten.
Gleichbehandlung und Einsichtnahme in Vereinbarungen (Art. 21)
Mit der Möglichkeit, in die Vereinbarungen zwischen der Betreiberin einer Postfachanlage mit anderen Anbieterinnen mit Hauszustellung Einsicht nehmen zu können, kann das Diskriminierungsverbot wirksam umgesetzt werden. Jede Anbieterin mit Hauszustellung kann, wenn sie nachweist, dass sie in Vertragsverhandlungen über den Zugang zu Postfachanlagen steht, bei der PostCom Einsicht in die deponierten Vereinbarungen derjenigen Betreiberin verlangen, mit der sie Vertragsverhandlungen führt. Vorbehalten bleibt die Verweigerung der Einsicht in diejenigen Inhalte der Verträge, die Geschäftsgeheimnisse enthalten.
Austausch von Datensätzen
Zur Absicht des Gesetzgebers gilt das unter „Zugang zu Postfachanlagen― Gesagte. Richtlinie für den Erlass der Verordnungsbestimmungen ist die Sicherstellung der Interoperabilität auf dem Postmarkt.
Auch der Austausch von Datensätzen soll in erster Linie mit einer Vereinbarung zwischen den Anbieterinnen mit Hauszustellung geregelt werden. Falls keine Einigung zustande kommt, soll die PostCom ex post verfügen können, wie der Austausch abzuwickeln ist, wobei sie sich an die in Gesetz und Verordnung festgelegten Grundsätze zu halten hat. Die PostCom kann nichts anderes oder über die Vorgaben von Gesetz und Verordnung hinausgehendes verfügen (vgl. dazu das Beispiel in den Erläuterungen zu Art. 23). Die Verfügungen der PostCom müssen für die Anbieterinnen im Interesse der Rechtssicherheit in den wesentlichen Punkten voraussehbar sein und sie müssen in deren Geschäftsplanung einbezogen werden können.
Damit ist auch gesagt, dass die Vertragsparteien von den Grundsätzen über den Austausch der Datensätze abweichen können, sofern sie das Diskriminierungsverbot beachten und mit ihrer Vereinbarung nicht gegen die die Interessen Dritter beziehungsweise das öffentliche Interesse verstossen. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn ein Austausch von Datensätzen vereinbart würde, der von den Vorgaben der Artikel 22 Absatz 2 oder Artikel 23 abweicht.
Berechtigung und Umgang mit Datensätzen (Art. 22)
Die Berechtigung auf Austausch von Datensätzen haben, gleich wie beim Zugang zu den Postfachanlagen, alle Anbieterinnen mit Hauszustellung, unabhängig davon, wie sie gemeldet sind. Auch hier steht im Vordergrund, dass Postsendungen auch dann ordnungsgemäss zugestellt werden können, wenn Anbieterinnen, die vereinfacht gemeldet sind, Aufträge für die Nachsendung oder Umleitung von Postsendungen für ihre Kundschaft ausführen müssen.