Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 31 Seiten

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Das Recht einer Anbieterin, Adressdaten austauschen zu können, setzt voraus, dass diese Anbieterin eine Hauzustellung anbietet und die Adressdaten dazu verwendet, einen Auftrag für den Rückbehalt, die Nachsendung oder die Umleitung ordnungsgemäss ausführen zu können. Dies ergibt sich aus dem gesetzgeberischen Gedanken der Interoperabilität. Eine Anbieterin muss deshalb zumindest einen Dienst nach Absatz 2 anbieten, damit sie die Berechtigung hat, auf die für die Ausführung dieses Dienstes notwendigen Daten zu greifen. Eine restriktive Regelung ist deshalb vorgesehen, weil das Interesse der Kundinnen und Kunden am Schutz ihrer Daten dem Interesse der Anbieterinnen am (freien) Datenaustausch höher zu gewichten ist.

Inhalt und Aktualisierung der Datensätze (Art. 23)

Der Inhalt beschränkt sich aus Gründen des Datenschutzes auf die minimalen, notwendigen Angaben für die im PG genannten Dienstleistungen. Neben den eigentlichen Adressdaten gehört dazu auch der Inhalt des Kundenauftrages für die Umleitung, Nachsendung, etc. Dieser ist der eigentliche Auslöser für die Adressmutation.

Eine Frist von 24 Stunden für den Austausch der Datensätze besteht für das zur Verfügung stellen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Datensätze elektronisch abgelegt worden sind, unabhängig ob die Daten über eine definierte Schnittstelle oder durch Versand ausgetauscht werden.

Technische Vorgaben (Art. 24)

Es steht den Anbieterinnen frei, wie sie ihre Datensätze den anderen Anbieterinnen mit Hauszustellung zugänglich machen wollen. Denkbar ist das zur Verfügung stellen der Datensätze mit den Koordinaten der Kundenaufträge in einem Datenfile, aber auch der elektronische Versand der Daten.

Kosten bei Verfügung des Abschlusses der Vereinbarung über den Austausch von Datensätzen (Art. 25)

Die Vorgaben über die Berechnung der Kosten dienen einerseits als Richtlinie für die Verhandlungspartnerinnen, andererseits als Vorgabe für die PostCom im Falle einer Verfügung. Die Verhandlungspartnerinnen sind jedoch frei, andere Modelle zu wählen. Sie müssen jedoch darauf achten, das Diskriminierungsverbot nicht zu verletzen.

Die Ermittlung der Kosten für den Austausch der Datensätze erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie beim Zugang zu den Postfachanlagen. Die Kosten setzen sich zusammen aus den Zusatzkosten und einem verhältnismässigen Anteil an den Gemeinkosten, die nicht dienstleistungsspezifisch sind. Dabei umfassen die Zusatzkosten die variablen Kosten und die dienstleistungsspezifischen Fixkosten. Anders als bei der Gewährung des Zugangs zu den Postfachanlagen können Anbieterinnen aus den Kundenaufträgen für die Dienstleistungen Einnahmen erzielen. Die Kosten werden von diesen Einnahmen gedeckt, die Überschüsse daraus werden gemäss Artikel 26 verteilt.

Verteilung des Überschusses aus Kundenaufträgen (Art. 26)

Soweit aus den Einnahmen aus den Kundenaufträgen, nach Abzug der aus der Bearbeitung der Daten entstandenen Kosten, Überschüsse erzielt werden, müssen sie unter allen Anbieterinnen, die die Dienste nach Artikel 22 anbieten, aufgeteilt werden. Der Grund für diese Verteilung liegt darin, dass nur diejenige Anbieterin, bei der der Auftrag eingeht, auch einen Umsatzerlös erzielt. Alle anderen Anbieterinnen, die den Datensatz von der von der Kund-