Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 31 Seiten

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schaft direkt beauftragte Anbieterin erhalten, müssen den Auftrag ebenfalls ausführen, ohne dafür direkt von der Kundschaft entschädigt zu werden.

Die Verteilung erfolgt nach dem in Absatz 3 genannten Schlüssel. Basis für die Berechnung der Anteile der einzelnen Anbieterinnen bildet der jährliche Umsatzerlös aller Anbieterinnen, die nach Artikel 3 gemeldet sind und die am Datenaustausch teilnehmen. Nicht massgebend ist die Anzahl der ausgeführten Kundenaufträge der einzelnen Anbieterinnen für die Nachsendung, die Umleitung oder den Rückbehalt.

Können sich die Anbieterinnen nicht einigen sind, wie bei anderen Streitigkeiten aus der Vereinbarung, nach Artikel 8 PG die Zivilgerichte für die Beurteilung zuständig.

Ausgenommen von der Verteilung sind die im vereinfachten Verfahren gemeldeten Anbieterinnen. Sie müssen im Gegenzug auch keine Kosten für das Bereitstellen der Datensätze anderer Anbieterinnen übernehmen, beziehungsweise müssen die eigenen Kosten selber tragen.

Gleichbehandlung und Einsichtnahme in Vereinbarungen (Art. 27)

Mit der Möglichkeit, in die Vereinbarungen über den Austausch von Datensätzen Einsicht zu nehmen, kann das Diskriminierungsverbot wirksam umgesetzt werden. Jede Anbieterin mit Hauszustellung kann, wenn sie nachweist, dass sie in Vertragsverhandlungen über den Austausch von Adressdaten steht, bei der PostCom Einsicht in die deponierten Vereinbarungen der Anbietern verlangen, mit der sie in Vertragsverhandlungen steht. Vorbehalten bleibt die Verweigerung der Einsicht diejenigen Inhalte der Verträge, die Geschäftsgeheimnisse enthalten

Postverkehr in ausserordentliche Lagen

Eine analoge Bestimmung findet sich bereits im heutigen Postrecht. Der Bundesrat kann in ausserordentlichen Lagen nicht nur die Post zu Dienstleistungen heranziehen oder verpflichten sondern auch jede private Anbieterin. Dies macht beispielsweise dann Sinn, wenn Infrastrukturen der Post in der Schweiz unbenutzbar, diejenigen privater Anbieterinnen im nahen Ausland jedoch noch funktionsfähig sind.

Der Bundesrat wird im Einzelfall bestimmen, welche Anbieterinnen er zu welchen Dienstleistungen verpflichten will und wie die Anbieterinnen entschädigt werden sollen.

Neben der Verpflichtung von einzelnen Anbieterinnen kann der Bundesrat die Postdienste auch einschränken oder ganz verbieten. Diese Massnahme ist beispielsweise bei Seuchengefahr denkbar.

3. Kapitel: Grundversorgung mit Postdiensten

Auftrag

Angebote (Art. 29)

Die Grundversorgung beinhaltet das Angebot an Dienstleistungen, das die Post anbieten muss. Daneben bietet sie eine Vielzahl anderer Dienstleistungen an, die ausserhalb des Grundversorgungsauftrages liegen und zu deren Erbringung sie nicht verpflichtet ist. Der Rahmen für das Angebot der Grundversorgung mit Postdiensten wird abschliessend in Artikel 29 geregelt. Welche Dienstleistungen im Rahmen der Vorgaben im Einzelnen angeboten werden, bestimmt die Post. Sie bietet pro Vorgabe mindestens eine Dienstleistung an, kann