Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 31 Seiten

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Zu g: Der redaktionelle Anteil wird von 50 % auf 60 % erhöht.

Zu h: Die Beglaubigung kann durch die WEMF AG für Werbemedienforschung, als neutrale und anerkannte Nonprofit Organisation der Verlagsbranche oder ein Notariat erfolgen. Eine Selbstdeklaration reicht nicht aus.

Zu i und j: Die offiziellen Publikationsorgane der öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Gemeinden, Ämter, Bezirke, Kantone etc.) sollen ausgeschlossen werden.

Zu k: Mit diesem Kriterium wird sichergestellt, dass auch Abonnentinnen und Abonnenten, wie Mitglieder und Spenderinnen und Spender (jährlicher oder einmaliger Mitgliederbeitrag, Spende etc.) einen Beitrag leisten (z.B. Preis für Abonnement) und die Publikation nicht gratis erhalten.

Zu l: Publikationen, die nur 1-3 Seiten umfassen, werden von der Förderungsberechtigung ausgenommen, da diese nur einen marginalen Beitrag zur Meinungs- und Pressevielfalt beitragen.

Zu m: Publikationen, die mit personalisierter Anschrift an Abonnenten oder Abonnentinnen, Spenderinnen oder Spendern oder Mitglieder versendet werden, werden nicht gefördert. Die Kombination von Zeitungsversand und Fundraising ist zwar für die Verleger wichtig, soll aber nicht gefördert werden.

Die Ausnahmebestimmung von Absatz 4 bewirkt, dass Publikationen von kantonal anerkannten religiösen Organisationen, die bereits heute gefördert werden und auch in Zukunft in den Genuss der Förderung kommen. Für diese Organisationen bestehen kantonal unterschiedlich Regelungen betreffend die Rechtsform und die Eigentumsverhältnisse, weshalb einige dieser Titel die Kriterien von Absatz 3 Buchstabe c, i, j und kerfüllen würden, andere hingegen nicht.

Verfahren (Art. 37)

Der Fachdienst (BAKOM) ist neu für die bis anhin von der Post wahrgenommenen Aufgaben betreffend Beurteilung der Förderungsberechtigung zuständig. Im Einzelfall entscheidet es mittels einer Verfügung über die Förderungsberechtigung von Zeitungen und Zeitschriften. Die Berechnungen und die Auszahlung der Ermässigungen pro Zeitungsexemplar werden aber von der Post vorgenommen und vom Bundesrat genehmigt (vgl. Art. 42). Das BAKOM ist vorbereitende Behörde für die Beschlüsse des Bundesrats, weshalb die Post die Berechnungen und ermässigten Preise dem BAKOM einzureichen hat (vgl. Art. 57 und 58 Abs. 2).

4. Kapitel: Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs

Angebote (Art. 38)

Die Grundversorgung beinhaltet das Angebot an Dienstleistungen, das die PostFinance anbieten muss. Daneben bietet die PostFinance eine Vielzahl anderer Dienstleistungen an, zu deren Erbringung sie jedoch nicht verpflichtet ist.

Das Angebot umfasst neben dem Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos (Buchstabe a.), Transaktionen die im Zusammenhang mit diesem stehen (Buchstabe b, d und e) sowie den Barzahlungsverkehr (Buchstabe c-e). Das Angebot bezieht sich auf den inländischen Zahlungsverkehr. Der grenzüberschreitende Zahlungsverkehr ist nicht Gegenstand der Grundversorgung. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur Grundversorgung mit Postdiensten.

Die Anweisung zur Gutschrift von Bargeld auf das Konto eines Dritten nach Buchstabe c wird in der Grundversorgung aus Gründen der Geldwäscherei neu auf diejenigen Transaktionen beschränkt, bei welchen nationale und internationale Bestimmungen keine Identifikations-