Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 31 Seiten
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fen kann somit sowohl eine Einzel- als auch eine Massensendung sein, abhängig davon, ob die Beförderung zu allgemeinen oder individuellen Bedingungen erfolgt.
Für die Absenderinnen und Absender bietet die Post die Dienste des Zustellnachweises und der Rücksendung an, bei denen die Postsendungen gegen Unterschrift ausgehändigt werden (mit oder ohne schriftliche Bestätigung zuhanden der Absenderin oder des Absenders). Für die Empfängerinnen und Empfänger bietet sie Dienste der Nachsendung, des Rückbehalts und der Umleitung an. Weitere Dienste wie die Nachnahme, oder die eigenhändige Zustellung, nach denen die Nachfrage gering ist und vertraglich vereinbarte Dienste sind nicht mehr Gegenstand der Grundversorgung.
Nicht Teil des Angebots der Grundversorgung sind Express- und Kuriersendungen (vgl. Absatz 8). Als Express und Kuriersendungen gelten Brief- und Paketsendungen, welche in der Regel schneller, in separaten Prozessen und zu höheren Preisen als die Sendungen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 befördert werden.
Annahme (Art. 30)
Die Bestimmung regelt, wo und wie das Angebot nach Artikel 29 der Kundschaft in den Zugangspunkten bereit zu stellen ist. In allen Poststellen und Postagenturen sind die Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a anzunehmen, in öffentlichen Briefeinwürfen alle vorfrankierten Briefe ohne Zustellnachweis. Die Post hat die Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe bd sowie Absatz 2 Buchstabe b anzunehmen, sofern von Kundinnen und Kunden eine beachtliche Nachfrage besteht. In diesem Fall stellt die Post geeignete Annahmestellen zur Verfügung. Dazu drei Beispiele: 1. Da nur Gerichte Gerichtsurkunden aufgeben, ist die Nachfrage auf Gebiete mit Gerichten beschränkt und die Dienstleistung Gerichtsurkunde nur dort anzubieten. 2. Für Massensendungen werden mit der Kundschaft individuelle Verträge abgeschlossen, wobei auch der Ort der Annahme Gegenstand des Vertrages ist und beispielsweise ein Sortierzentrum sein kann. 3. Zeitungen und Zeitschriften werden an den mit den Verlagen vereinbarten Zugangspunkten zum Versand aufgegeben.
Hauszustellung (Art. 31)
Die Post ist zur Hauszustellung in ganzjährig bewohnten Siedlungen verpflichtet. Als Hauszustellung gilt die Zustellung von Postsendungen an das in der Anschrift genannte Domizil. Nach Absatz 1 Buchstabe a und b hat die Post neben Häusern in ganzjährig bewohnten Siedlungen auch in ganzjährige bewohnte Häuser zuzustellen, für deren Bedienung die zusätzliche Wegzeit von einer ganzjährig bewohnten Siedlung aus gemessen, insgesamt nicht mehr als zwei Minuten beträgt (je 1 Minute für den Hin- und Rückweg beziehungsweise 2 Minuten für den zusätzlichen Weg auf der Zustelltour). Die zusätzliche Wegzeit von insgesamt 2 Minuten bezieht sich wo diese möglich ist auf die Zustellung mit motorisierten Fahrzeugen und entspricht ca. 1 km. Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung sorgt die Post für eine Ersatzlösung. Sie kann beispielsweise die Frequenz der Zustellung gemäss Artikel 14 Absatz 3 PG reduzieren, einen anderen Zustellpunkt wie beispielweise eine Zustellanlage auf dem Weg zur nächsten ganzjährig bewohnten Siedlung bezeichnen oder den Empfänger zur Abholung am nächsten bedienten Zustellpunkt anhalten. Bei diesen Entscheiden hat sie den Empfänger oder die Empfängerin vorgängig anzuhören. Diese Zustellregelung ist detaillierter als die bisherige und gibt der Post zusätzliche Vorgaben. Sie entspricht aber weitgehend der heutigen Praxis.
Ob es sich um eine ganzjährig bewohnte Siedlung handelt, beziehungsweise ein Haus zu einer ganzjährig bewohnten Siedlung gehört, ist im Einzelfall von der Post zu beurteilen. So-