Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 31 Seiten
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einem vorgeschobenen, aber nicht repräsentativen Personalverband die Vorgabe der Branchenüblichkeit umgeht. Der Nachweis, wonach ein Verband nicht den genannten Kriterien entspricht, ist Sache der Anbieterin.
Änderung des massgebenden jährlichen Umsatzerlöses (Art. 7)
Nicht jede jährliche Schwankung im Umsatz soll dazu führen, dass eine Anbieterin von der ordentlichen Meldung zur vereinfachten Meldung (und umgekehrt) wechseln kann beziehungsweise muss. Die Umsatzveränderung muss von einer gewissen Dauer sein, deshalb ist eine Frist von zwei aufeinander folgenden Jahren festgelegt. Die Meldung hat zwei Monate nach Rechnungsabschluss zu erfolgen, ab dem Zeitpunkt der Meldung gelten auch die jeweils neu massgebenden gesetzlichen Bestimmungen. Bei einem Wechsel von der ordentlichen zur vereinfachten Meldung sind dies die Bestimmungen der Artikel 8 – 10, bei einem Wechsel von der vereinfachten zur ordentlichen Meldung diejenigen der Artikel 3 – 6.
Vereinfachte Meldepflicht
Vereinfachte Meldung (Art. 8)
Einer vereinfachten Meldung unterliegt, wer einen jährlichen Umsatzerlös mit Postdiensten im eigenen Namen von weniger als 500‘000. — Franken erzielt.
Zweck der vereinfachten Meldung ist es, einen Überblick zu erhalten, welche Unternehmen, unabhängig von deren Grösse, auf dem Postmarkt tätig sind. Es soll aber verhindert werden, dass kleine Unternehmen wegen des administrativen Aufwandes, der mit der Meldung nach Artikel 3 verbunden ist, daran gehindert werden, im Postmarkt tätig zu werden. Die kleinen Unternehmen haben deshalb bei der vereinfachten Meldung weniger Unterlagen einzureichen und sie sind von weiteren Pflichten des PG und der Verordnung befreit (vgl. Art. 9).
Sie müssen nur Name beziehungsweise Firma und Adresse des Unternehmens sowie die Art der angebotenen Dienstleistungen melden, ferner den jährlichen Umsatzerlös. Je nachdem, ob eine Anbieterin bereits im Postmarkt tätig ist oder nicht, hat sie den jährlichen Umsatzerlös anhand des Geschäftsberichtes des Vorjahres nachzuweisen oder sie hat eine Umsatzprognose für das Folgejahr abzugeben.
Nicht anwendbare Bestimmungen (Art. 9)
Die Pflichten, die von Anbieterinnen mit einer vereinfachten Meldung nicht erfüllt werden müssen, sind unter anderem administrativer Art. Im Vordergrund stehen dabei die Auskunftspflichten gegenüber der PostCom, die Befreiung von Aufsichtsabgaben (nicht aber die Befreiung von Verwaltungsgebühren nach Art. 75) und die Informationspflichten gegenüber der Kundschaft. Ungeachtet der Befreiung der in Artikel 9 abschliessend genannten Pflichten sind die vereinfacht gemeldeten Anbieterinnen dem PGz unterstellt und haben demnach die übrigen Rechte und Pflichten einzuhalten. Zu denken ist dabei beispielsweise an das Verbot, Briefe unter 50g anzunehmen, abzuholen, zu transportieren, zu sortieren und zuzustellen, an das Postgeheimnis und insbesondere an die Pflichten nach den Artikeln 17 Absatz 2 und 22 Absatz 3 im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Postfachanlagen anderer Anbieterinnen beziehungsweise. dem Austausch von Datensätzen.
Änderung des massgebenden jährlichen Umsatzerlöses (Art. 10)
(vgl. Erläuterungen zu Artikel 7)