Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 31 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
Das in Absatz 4 genannte Zustellungsdomizil für Unternehmen mit Sitz im Ausland ist von Artikel 11b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) übernommen.
Nachweis der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen (Art. 5)
Bezüglich der Ermittlung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen wird auf die Erläuterungen zu Artikel 55 verwiesen.
Da die Subunternehmerin nicht der Meldepflicht unterliegt, muss auf andere Weise sichergestellt werden, dass die branchenüblichen Arbeitsbedingungen, die sie als Meldepflichtige nach Artikel 3 einhalten müsste, auch für sie gelten. Es soll verhindert werden, dass Anbieterinnen Subunternehmerinnen beauftragen, Postdienste zu erbringen, ohne dass Letztere die Arbeitsbedingungen des Postmarktes einhalten. Es wird deshalb verlangt, dass eine Subunternehmerin die branchenüblichen Arbeitsbedingungen erfüllen muss, wenn sie mehr als 50% ihres jährlichen Umsatzerlöses mit Postdiensten erzielt, unabhängig davon, ob sie von einer oder mehreren verschiedenen Anbieterinnen beauftragt ist. Der Prozentsatz am Umsatzerlös, den die Subunternehmerin mit Postdiensten erzielt, muss einen relevanten Anteil (mehr als 50%) ausmachen. Ansonsten würde jedes Unternehmen, das nebenbei für Anbieterinnen Postdienste anbietet (z.B. die Schweizerischen Bundesbahnen, die an gewissen Schaltern Postsendungen annehmen), automatisch mit ihrem gesamten Personal den Arbeitsbedingungen des Postmarktes unterstellt.
Erzielt die Subunternehmerin mehr als 50% ihres Jahresumsatzes mit Postdiensten, die sie im Auftrag Dritter ausführt, hat sie für ihr gesamtes Personal die (Post)branchenüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten, unabhängig davon, welche und wie viele der Arbeitnehmenden des Unternehmens die Postdienste erbringen.
Nachweis der Erfüllung der Verhandlungspflicht (Art. 6)
Dieser Nachweis muss nicht gleichzeitig mit der Meldung erbracht werden, sondern wird erst (spätestens) sechs Monate nach Ablauf der Meldepflicht verlangt. Die Meldepflicht beginnt für neu im Markt tätige Unternehmen mit der Aufnahme der Tätigkeit; für Anbieterinnen, die beim Inkrafttreten des PG bereits konzessioniert oder gemeldet sind, mit dessen Inkrafttreten.
Die Verhandlungen müssen bis zum genannten Zeitpunkt zumindest aufgenommen worden, aber nicht unbedingt abgeschlossen sein. Es wird Sache der PostCom sein zu beurteilen, ob die Anbieterin die Verhandlungspflicht erfüllt hat. Dabei wird die PostCom darauf zu achten haben, dass keine Verhandlungen zum Schein geführt wurden und dass die Personalverbände, mit denen Verhandlungen geführt werden, auch tatsächlich die Anliegen der Arbeitnehmenden vertreten.
Die Verhandlungspflicht kann auch mit Verhandlungen über den Anschluss an einen bereits bestehenden Gesamtarbeitsvertrag in der Postbranche erfüllt werden.
Eine Anbieterin ist von der Pflicht entbunden, Verhandlungen zu führen, wenn es auf Seiten ihrer Arbeitnehmenden keinen tariffähigen und repräsentativen Ansprechpartner gibt. Tariffähigkeit bedeutet, dass ein Verband über die rechtliche Eigenschaft zum Abschluss oder Anschluss zu einem GAV zu verfügt. Massgebende Kriterien für die Repräsentativität sind die Anzahl der Mitglieder sowie die Bedeutung der Organisation in geografischer Hinsicht. Mit der Vorgabe kann verhindert werden, dass beliebig kleine Organisationen Verhandlungen verlangen können und dass eine Anbieterin durch den Abschluss eines Vertrags mit