Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 31 Seiten
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Förderung der Regional- und Lokalpresse sowie der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse
Mit den jährlichen Ermässigungen für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften von Fr. 50 Mio. (30 Mio. für die Regional- und Lokalpresse, 20 Mio. für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) leistet der Bund einen Beitrag zur Erhaltung der Presse- und Meinungsvielfalt in der Schweiz.
Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung (Art. 36)
Die Förderungskriterien entsprechen weitgehend denjenigen im heutigen PG, womit auch weitgehend dieselben Zeitungen und Zeitschriften wie bis anhin gefördert werden. Bei der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden als Anpassung an die Regelung bei der Regional- und Lokalpresse zusätzliche Kriterien aufgenommen, ohne dadurch aber die Anzahl der geförderten Titel wesentlich einzuschränken.
Förderungsberechtigt nach Absatz 1 sind abonnierte Zeitungen und Zeitschriften der Regional- und Lokalpresse, welche die Kriterien gemäss Buchstabe a-m kumulativ erfüllen. Die-Regional- und Lokalpresse gilt dabei nicht als eigenständiges Kriterium, sondern wird durch die nachfolgenden Kriterien definiert.
Zu c: Mindestens 75% der Auflage muss in der Schweiz verbreitet werden.
Zu d: Wird eine Zeitung mindestens 39 Mal pro Jahr herausgegeben, ist von einer wöchentlichen Erscheinung auszugehen. Dadurch wird dem Umstand von Doppelnummern in den Sommermonaten oder in der Weihnachtszeit Rechnung tragen.
Zu f: Der redaktionelle Anteil wurde von 50 % auf 60 % erhöht.
Zu g: Die Spezial- und Fachpresse richtet sich an einen beschränkten Leserkreis mit einem gemeinsamen Interesse in einem spezifischen Themenkreis.
Zu h und i: Die offiziellen Publikationsorgane der öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Gemeinden, Ämter, Bezirke, Kantone etc.) sollen ausgeschlossen werden.
Zu k und l: Die Beglaubigung kann durch die WEMF AG für Werbemedienforschung, als neutrale und anerkannte Nonprofit-Organisation der Verlagsbranche oder ein Notariat erfolgen. Eine Selbstdeklaration reicht nicht aus.
Zu l und Absatz 2: Die Definition lehnt sich an das Kriterium des Artikel 15 Buchstabe i des Postgesetzes vom 30. April 1997 an. Bei der Beurteilung der Kopfblätter wird nicht auf den Inhalt beziehungsweise die redaktionelle Zusammenarbeit sondern lediglich auf die Eigentumsverhältnisse zwischen den zum Kopfblattverbund gehörigen Zeitungen (Einzeltitel, Kopfblätter) abgestellt. Als Hauptzeitung gilt dabei die Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte wie Internationales, Wirtschaft, Sport etc. den anderen Kopfblättern zur Verfügung stellt.
Förderungsberechtigt nach Absatz 3 sind Zeitungen und Zeitschriften der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse, welche die Kriterien a-m kumulativ erfüllen. Die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gilt dabei nicht als eigenständiges Kriterium, sondern wird durch die nachfolgenden Kriterien definiert.
Buchstabe c: Als nicht gewinnorientierte Organisationen gelten Organisationen, die nach der eidgenössischen Steuergesetzgebung steuerbefreit sind und in der Rechtsform eines Vereins, einer Genossenschaft oder einer Stiftung organisiert sind. Im Weiteren muss die Publikation an Mitglieder, Spenderinnen oder Spender oder Abonnentinnen oder Abonnenten versendet werden. Es kann somit ein Mitgliedschafts-, Stiftungs- oder Abonnementsverhältnis vorliegen.