Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 31 Seiten
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Quersubventionierungsverbot (Art. 43)
Die Regelung entspricht der heutigen Praxis und lehnt sich an den Entscheidung der EU-Kommission vom 20. März 2001 (i.S. COMP/35.141 - Deutsche Post AG) an. Das Quersubventionierungsverbot soll verhindern, dass Dienste ausserhalb der Grundversorgung, mit Umsatzerlösen aus dem reservierten Dienst gemäss Artikel 18 PG verbilligt werden und so einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber Konkurrenzangeboten haben. Die Überdeckung der sogenannten Stand-alone-Kosten zeigt die Quelle der Quersubventionierung an, die Unterdeckung der Zusatzkosten deren Ziel. Die Zusatzkosten umfassen die variablen Kosten und die dienstleistungsspezifischen Fixkosten. Als Stand-alone-Kosten gelten die Kosten einer Dienstleistung, wenn nur diese allein angeboten würde. Das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung des Quersubventionierungsverbots richtet sich nach Artikel 49. Die Berechnung der Kosten folgt dem gleichen Prinzip, das auch für das Entgelt für den Zugang zu den Postfachanlagen (Art. 20) und die Kosten für den Austausch von Datensätzen (Art. 25) sowie die Berechnung der Nettokosten der Grundversorgung (Art. 44) gilt. Das Quersubventionierungsverbot ist von der Post und den Postkonzerngesellschaften einzuhalten.
Berechnung Nettokosten der Grundversorgungsverpflichtung (Art. 44)
Die Notwendigkeit, die Kosten der Grundversorgung zu berechnen, war ursprünglich nur im Zusammenhang mit einer vollständigen Marktöffnung vorgesehen. Ungeachtet dessen hat der Gesetzgeber aber den Bundesrat beauftragt, die Auswirkungen der Marktöffnung bis 50g in der Schweiz und der vollständigen Marktöffnung in Europa zu evaluieren. Bis spätestens 3 Jahre nach Inkrafttreten des PG hat der Bundesrat der Bundesversammlung einen Bericht darüber und das weitere Vorgehen zu unterbreiten. Da die Kosten und die Finanzierung der Grundversorgung eine entscheidende Rolle bei der Evaluation und dem Entscheid über das weitere Vorgehen spielen werden, sollte der Bundesrat diese kennen. Deswegen sind in der Verordnung Bestimmungen zur Berechnung der Kosten der Grundversorgungsverpflichtung enthalten.
Die Kosten der Grundversorgung sollen anhand der Nettokosten berechnet und in einer eigenständigen Nettokostenrechnung transparent und nachvollziehbar abgebildet werden. Die Nettokosten ergeben sich aus dem Vergleich zwischen dem Ergebnis, das die Post und ihre Konzerngesellschaften mit der Grundversorgungsverpflichtung erzielt (Ist-Zustand) und dem hypothetischen Ergebnis, das die Post und ihre Postkonzerngesellschaften ohne die Grundversorgungsverpflichtung erzielen würde.
Das Vorgehen zur Berechnung der Nettokosten gestaltet sich im Wesentlichen wie folgt:
1. Beschreibung des realen Szenarios mit Grundversorgungsverpflichtung durch die Post
2. Definition des hypothetischen Szenarios ohne Grundversorgungsverpflichtung durch die Post, Genehmigung des Szenarios und Änderungen davon durch PostCom
3. Saldierung des hypothetischen Ergebnisses mit dem tatsächlichen Ergebnis durch die Post
4. Überprüfung der Nettokostenrechnung durch eine unabhängige und befähigte externe Revisionsstelle zuhanden der PostCom (Art. 51 Bst. a), Genehmigung durch die PostCom (Art. 50)
Das reale Szenario entspricht dem Ist-Zustand der Post mit Grundversorgungsverpflichtung, das hypothetische Szenario orientiert sich am realen Szenario jedoch ohne Grundversorgungsverpflichtungen. Das hypothetische Szenario beinhaltet keine Effizienz- und Rationali-