Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 31 Seiten

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Form der Information (Art. 16)

Alle unter den vorstehenden Artikeln beschriebenen Informationen muss die Kundschaft unentgeltlich beziehen können. In welcher Form die Informationen zugänglich gemacht werden, ist Sache der Anbieterin. Insbesondere ist der Vorschrift nach Publikation der allgemeinen Geschäftsbedingungen genüge getan, wenn sie auf der Website der Anbieterin publiziert sind.

Zugang zu Postfachanlagen

Gesetzgeberische Absicht der Regelung des Zugangs zu Postfachanlagen (und des Austausches von Datensätzen, Art. 22 ff) ist die Sicherstellung der Interoperabilität auf dem Postmarkt. Der Zugang soll im Interesse der Kundschaft einen reibungslos funktionierenden Postmarkt ermöglichen. Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungsbestimmungen in der Verordnung zu betrachten.

Der Zugang soll in erster Linie mit einer Vereinbarung zwischen den Betreiberinnen von Postfachanlagen (die immer auch Anbieterinnen sein müssen, vgl. Art. 17) und den Anbieterinnen geregelt werden. Auf Gesuch einer Partei kann die PostCom den Zugang ex post verfügen, wobei sie sich an die in Gesetz und Verordnung festgelegten Grundsätze zu halten hat. Die PostCom kann nichts anderes beziehungsweise über die Vorgaben von Gesetz und Verordnung hinausgehendes verfügen. Die Verfügungen der PostCom müssen für die Anbieterinnen im Interesse der Rechtssicherheit in den wesentlichen Punkten voraussehbar sein und sie müssen in deren Geschäftsplanung einbezogen werden können.

Damit ist auch gesagt, dass die Vertragsparteien von den in der Verordnung festgelegten Grundsätzen abweichen können, sofern sie das Diskriminierungsverbot beachten und mit ihrer Vereinbarung nicht gegen die Interessen Dritter beziehungsweise das öffentliche Interesse verstossen. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn vereinbart würde, dass die Leistungen von den Vorgaben des Artikels 18 abweichen.

Berechtigung (Art. 17)

Berechtigt zum Zugang beziehungsweise verpflichtet, Zugang zu gewähren, sind alle Anbieterinnen mit Hauszustellung. Betreiberinnen von Postfachanlagen sind deshalb immer auch Anbieterinnen, unabhängig davon, ob sie der ordentlichen oder der vereinfachten Meldepflicht unterstehen. Wie erwähnt wurden die Zugangsregelungen geschaffen und die Interoperabilität sicherzustellen, das heisst im Interesse der Kundschaft an einem reibungslos funktionierenden Postmarkt. Die Subunternehmerin hat keinen direkten Anspruch auf Zugang zu den Postfachanlagen, weil sie nicht Anbieterin ist. Im Rahmen ihres Auftrages, den sie von der Anbieterin hat, ist sie aber berechtigt, Postsendungen namens ihrer Auftraggeberin in Postfachanlagen zuzustellen.

Das Recht einer Anbieterin, den Zugang zu Postfachanlagen zu erhalten, setzt voraus, dass diese Anbieterin eine Hauszustellung anbietet. Dies ergibt sich aus dem gesetzgeberischen Gedanken der Interoperabilität: Das Postfach ist für die Kundinnen und Kunden ein alternativer Zustellort anstelle der Zustellung an den Wohn- oder Geschäftssitz. Eine Anbieterin muss deshalb dann Zugang zum Postfach haben, wenn sie auch eine Hauszustellung anbietet.