Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 31 Seiten

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Neben den gesundheitlichen Gründen und der Berücksichtigung von ästhetischen Aspekten kann auch auf vertraglicher Basis mit der betroffenen Eigentümerin beziehungsweise dem Eigentümer eine von den Standortvorschriften abweichende andere Regelung getroffen werden. In diesem Fall sind die privaten Anbieterinnen, die in diesem Gebiet die Hauszustellung anbieten, mit einzubeziehen, da auch sie ein Interesse an einer rationellen Zustellung haben.

8. Kapitel: Sondermarken mit und ohne Zuschlag auf den Verkaufspreis

Grundsatz (Art. 70)

Heute findet sich die Regelung über die Sondermarken in einer Verordnung des UVEK. Diese Verordnung wird mit der neuen Postverordnung aufgehoben. Die Bestimmungen wurden überarbeitet und im Sinne einer Gleichbehandlung insbesondere die Berechtigung, Gesuche um Sondermarken zu stellen, erweitert.

Gesuch um Herausgabe einer Sondermarke mit Zuschlag (Art. 71) und Verwendung der Beiträge (Art. 72)

Berechtigt, die Herausgabe von Sondermarkten zu beantragen, sind neu alle gesamtschweizerischen Organisationen, die kulturelle, soziale oder auf die Jugendhilfe gerichtete Aufgaben wahrnehmen. Die Post schliesst mit den Organisationen entsprechende Verträge ab, in denen insbesondere die Höhe der Zuwendung an die jeweilige Organisation geregelt wird. Die Verträge stehen unter dem Genehmigungsvorbehalt UVEK.

Ausgabe von Sondermarken mit Zuschlag für besondere Veranstaltungen (Art. 73)

Für besondere Veranstaltungen kann die Post entweder aus eigener Initiative oder auf Vorschlag eines Dritten Sondermarken herausgeben. Dabei handelt es sich um spezielle, einmalige Veranstaltungen, weshalb die Genehmigung der Verträge durch das UVEK nicht erforderlich ist. Insbesondere ist hier zu regeln, welcher Anteil des Verkaufszuschlages den Dritten zukommt und welcher Anteil in den Wohlfahrtsfonds der Post fliesst.

9. Kapitel: Gebühren und Aufsichtsabgaben

Verwaltungsgebühren (Art. 75)

Geregelt werden die Gebühren, die die PostCom erheben kann. Sie richten sich grundsätzlich nach der allgemeinen Gebührenverordnung der Bundesverwaltung vom 8. September 2004.

Umschrieben sind im Sinne einer nicht abschliessenden Aufzählung zwei konkrete, wichtige Dienstleistungen, die die Gebührenpflicht auslösen. Daneben wird für alle Dienstleistungen, die die PostCom erbringt, eine kostendeckende Gebühr je nach Aufwand festgelegt. Die Einzelheiten, insbesondere der Stundenansatz, wird in einem Reglement der PostCom festgelegt, das vom UVEK zu genehmigen ist.

Eine spezielle Gebührenregelung für die Schlichtungsstelle findet sich unter den Artikeln 61 und 65.

Aufsichtsabgaben (Art. 76-78)

Soweit die Kosten der Aufsichtstätigkeit der PostCom nicht durch die Erträge aus den Gebühren für die einzelnen Dienstleistungen gedeckt sind, erhebt die PostCom eine Aufsichtsabgabe. Diese bemisst sich nach Anzahl Postsendungen und dem jährlichen Umsatzerlös