Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 31 Seiten

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Die Hauszustellung ist eine zentrale Verpflichtung aus der Grundversorgung. Dementsprechend ist es primär Sache der Post, die Vorschriften über die Standorte und Zustellanlagen gegenüber der Kundschaft umzusetzen. Immer dann, wenn die Eigentümerinnen oder die Eigentümer Ausnahmen von den Standortvorschriften verlangen, sind auch die privaten Anbieterinnen anzuhören.

Die Post hat bezüglich der Standorte von Briefkästen und Zustellanlagen keine Verfügungskompetenz. Ist eine Einigung nicht möglich, steht der Weg über die Schlichtungsstelle (vgl. Art. 59 ff.) beziehungsweise an die Zivilgerichte (und nicht an die PostCom) offen. Dieses Verfahren kommt deshalb zur Anwendung, weil die Frage des Standorts des Briefkastens Gegenstand der Kundenbeziehung zwischen der Post (beziehungsweise der privaten Anbieterin) und der Empfängerin oder dem Empfänger der Postsendung ist.

Der Briefkasten beziehungsweise die Briefkastenanlage muss grundsätzlich frei zugänglich sein. Wo dies nicht ohne weiteres möglich ist (z.B. abgeschlossener Hauseingang) hat die Eigentümerin oder der Eigentümer dafür zu sorgen, dass die Zugänglichkeit für alle Anbieterinnen auf andere Weise gewährleistet ist. Die Briefkästen sind mit Name und Vorname aller Personen zu beschriften, die in der dazugehörenden Wohnung wohnen.

Standort (Art. 68)

Die Standortvorschriften sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Anbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen.

Grundsätzlich sind die Briefkästen deshalb an der Grundstückgrenze aufzustellen, dort, wo sich der Zugang zum Haus befindet und sie von der Strasse her gut erreichbar sind. Bei mehreren Briefkästen für die gleiche Hausnummer ist ein einziger Standort festzulegen, bei mehreren Möglichkeiten ist er möglichst nahe an der Strasse zu wählen.

Diese Grundsätze gelten auch für Mehrfamilien- und Geschäftshäuser. Allerdings können in diesen Fällen die Briefkästen auch im Eingangsbereich der Häuser (und nicht an der Grundstücksgrenze) aufgestellt werden. Voraussetzung ist aber auch hier, dass der Zugang zu den Briefkästen von der Strasse her ohne weiteres möglich ist.

Die Ausnahmen von den Grundsätzen von Artikel 67 und 68 sind in Artikel 69 abschliessend aufgezählt.

Als Mehrfamilienhäuser gelten Häuser mit mehr als zwei Haushaltungen, sowie zusammengebaute Einfamilien- und Terrassenhäuser, sofern sie mehr als zwei Haushaltungen umfassen und einen gemeinsamen Zugang zur Strasse haben. Als Geschäftshäuser gelten Liegenschaften, die mehrheitlich gewerblich genutzt werden.

Eine zentrale Zustellanlage ist dann zu errichten, wenn eine Überbauung ausschliesslich aus Ferien- und Wochenendhäusern besteht.

Ausnahmen (Art. 69)

Von der Interessenabwägung, die der Gesetzgeber bei den Standortvorschriften getroffen hat, kann abgewichen werden, wenn eine der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen gegeben ist. Bei der Bewertung, ob für die Empfängerin oder den Empfänger aus gesundheitlichen Gründen eine unzumutbare Härte vorliegt, ist analog zu den Vorgaben für die Beschriftung der Briefkästen, darauf abzustellen, wer in der Wohnung oder der Liegenschaft wohnt.