Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 31 Seiten

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nach Artikel 29 korrekt abbildet und genehmigt die Zuweisung innerhalb eines Monats. Diese genehmigte Zuweisung dient als Grundlage für die korrekte Zuordnung der Kosten und Umsatzerlöse zu den einzelnen Dienstleistungen und dem Nachweis zur Einhaltung des Quersubventionierungsverbots nach Absatz 3.

Der jährliche Nachweis gemäss Absatz 3 erfolgt per 31. März für das vergangene Jahr. Die Post lässt den jährlichen Nachweis und die korrekte Zuordnung der Kosten und Umsatzerlöse der einzelnen Dienstleistungen zur Grundversorgung von einer unabhängigen und befähigten externen Revisionsstelle zuhanden der PostCom prüfen (vgl. Art. 51 Bst. c). Die PostCom genehmigt den jährlichen Nachweis innert 3 Monaten.

Die Post reicht beispielsweise per 31. Januar 2013 für das Jahr 2013 die Zuweisung der einzelnen Dienstleistungen zur Grundversorgung bei der PostCom ein. Die PostCom genehmigt diese Zuweisung innerhalb eines Monats. Der jährliche Nachweis gemäss Absatz 3 für das Jahr 2013 reicht die Post per 31. März 2014 bei der PostCom ein. Sie stützt sich dabei auf die per 31. Januar 2013 durch die PostCom genehmigte Zuweisung.

Unabhängige Prüfung (Art. 51)

Aufgrund der hohen wirtschaftlichen und politischen Bedeutung der ausreichenden Transparenz der Rechnungslegung der Post, prüft eine unabhängige befähigte externe Revisionsstelle die Nachweise der Post zuhanden der PostCom. Die Post beauftragt die Revisionsstelle und übernimmt die Kosten der Prüfung.

Auskunftspflichten gegenüber der PostCom und Aufgaben der PostCom

Auskunftspflichten der Anbieterinnen gegenüber der PostCom (Art. 53)

Die Bestimmung konkretisiert den Artikel 23 PG.

Bei den Unterlagen nach Absatz 2 handelt es sich um Dokumente, die die PostCom für die Erfüllung ihrer Aufgaben (insbesondere nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe l PG) benötigt. Teilweise dürften sie auch Gegenstand des Geschäftsberichtes nach Absatz 1 sein. Da dieser jedoch in der Regel nicht jeweils am 31. März des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres vorliegt ist eine separate Auflistung in Absatz 2 nötig. Ausserdem werden mit den Dokumenten gemäss Absatz 2 Unterlagen verlangt, die üblicherweise nicht Gegenstand des Geschäftsberichts sind. Die Unterlagen nach den Absatz 2 sind wiederkehrend, jährlich, beizubringen.

Auskunftspflichten der Post gegenüber der PostCom (Art. 54)

Die Post hat aufgrund ihres Grundversorgungsauftrages im Vergleich zu den anderen Anbieterinnen zusätzliche Auskunftspflichten gegenüber der PostCom. Sie beziehen sich alle auf den Grundversorgungsauftrag und sollen der PostCom ermöglichen, insbesondere ihren Aufgaben nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben e und m PG nachzukommen.

Ermittlung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen (Art. 55)

Die vorgeschriebene Periodizität bedeutet nicht, dass die branchenüblichen Arbeitsbedingungen jährlich neu ermittelt werden müssten. Dies stünde in keinem Verhältnis zum Aufwand, der mit diesen Ermittlungen verbunden ist. Die Arbeitsbedingungen auf dem Postmarkt sollen jedoch mit einer gewissen Regelmässigkeit überprüft werden.