Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 30 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 240.62/2013-01-28/363
Im Hinblick auf das besondere Gefährdungspotenzial einiger BE wird der Zugang zu gefährlichen Bereichen an Bord durch einen Verweis auf Teil I der AB-SBV zu Art. 35 eingeschränkt.
Kapitel 10: In diesem Kapitel werden Anforderungen an das Personal, das Ausbildungs- und Schulungskonzept, die Prüfung sowie die durchzuführenden Rollenübungen an Bord der Schiffe festgelegt. Weiter werden Vorgaben zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten durch einen Verweis auf die einschlägige Verordnung (VUV, SR 832.30) gemacht. Das betreffende Unternehmen muss eine Dokumentation nach den Vorgaben der EKAS erstellen und à jour halten.
Schliesslich kann die zuständige Behörde den Beizug von Ärzten oder Spezialisten zur Beurteilung der Arbeitssicherheit anordnen.
Kapitel 11: In diesem Kapitel werden die Vorgaben in Bezug auf periodische Prüfungen der Anlagen gemacht. Der Umfang der Prüfungen ist vom Hersteller einer Anlage vorzuschreiben. Er richtet sich nach den Festlegungen im Risikomanagement-Bericht. Der Hersteller legt ebenso die Prüfungsintervalle fest. Diese sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen.
Periodische Prüfungen dürfen nur von dafür zugelassenen Personen ausgeführt werden. Die Zulassung wird vom BAV erteilt.
Anhang I zu Teil II: Dieser Anhang umschreibt die in der durchzuführenden Risikoanalyse zu behandelnden Anlagen und Komponenten.