Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 30 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 240.62/2013-01-28/363
Art. 17b, Druckluft- und Dampfkesselanlagen (neu)
Das Verfahren zum Inverkehrbringen von Druckluft- und Dampfkesselanlagen wird in Anlehnung an
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die europäische Richtlinie 97/23/EG festgelegt. Insbesondere ist der zuständigen Behörde für eine Druckluftanlage eine Konformitätserklärung des Herstellers der Anlage vorzulegen. Daraus muss hervorgehen, dass die Druckluftanlage den grundlegenden Sicherheitsanforderungen bzw. den Bestimmungen der erwähnten Richtlinie entspricht.
Zudem ist für Druckluft- und für Dampfkesselanlagen eine Risikoanalyse vorzulegen. Wird für Dampfkesselanlagen eine Erklärung des Herstellers über die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 97/23/EG vorgelegt, kann der Umfang der Risikoanalyse um den Teil reduziert werden, der durch die Konformitätserklärung bereits abgedeckt ist.
Besonders ist zu erwähnen, dass Dampfkesselanlagen für Schiffe nicht in den Geltungsbereich der o.e. Richtlinie 97/23/EG fallen (vgl. Art. 1 Ziff. 3.14). Durch die Formulierung in Artikel 17b der SBV werden die Anforderungen an Dampfkesselanlagen zum Betrieb von Schiffen oder Hilfsaggregaten auf Schiffen in der Schweiz gleichwohl für anwendbar erklärt. Dies geschieht in Ermanglung eigenständiger, international harmonisierter Vorgaben für Dampfkesselanlagen auf Binnenschiffen.
Art. 18, Grundsatz
Der Begriff „Anlage“ wird durch „Infrastrukturanlage“ ersetzt.
Art. 18a, Erteilung des Schiffsausweises (neu)
In diesem Artikel werden die Anforderungen an das Vorgehen und das Ergebnis der Prüfung von Schiffen vor Erteilung des Schiffsausweises vorgeschrieben. Diese Bestimmung war bisher in Art. 19 Abs. 3 enthalten. Materiell gibt es keine Änderungen.
Es sei an dieser Stelle erwähnt, dass die zuständige Behörde bei der Prüfung Sachverständige hinzuziehen kann. Dies wird insbesondere bei der Prüfung von Schiffen mit besonderen Energieträgern der Fall sein, kann aber auch bei anderen Schiffen fallweise angewendet werden.
Art. 19 Abs. 3, Schiffe (Betriebsbewilligung)
Der Abs. 3 wird aufgehoben. Sein Inhalt wurde aus Gründen der Systematik in Art. 18a verschoben.
1 Richtline 97/23/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997)