Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 30 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 240.62/2013-01-28/363
zelne Bauteile solcher Anlagen anwendbar sind. Um diese Vorgaben für hiesige Anwendungsfälle nutzbar zu machen, wird in Teil II der AB-SBV für besondere Energieträger in der Regel ein genereller Verweis auf die „Regeln der Technik“ gemacht. Darunter werden explizit die einschlägigen Richtlinien der Klassifikationsgesellschaften für den Binnen- und/oder Seeschiffbau sowie Normen für diesen Bereich verstanden.
In der SBV ist das Prinzip einer umfassenden Prüfung von Plänen, Berechnungen, Nachweisen und Zertifikaten für Schiffe und Anlagen durch die zuständige Behörde verankert. Auch die Überwachung von Bau, Betrieb und Instandhaltung von Schiffen und Infrastrukturanlagen folgte diesem Prinzip. Dieses Prinzip bleibt bei der Prüfung der Unterlagen unverändert. Jedoch wird die Überwachung neu risikoorientiert vorgenommen (und nicht mehr umfassend). Die zuständigen Behörde hat zudem die Möglichkeit, im Rahmen der Prüfung von Unterlagen, Nachweisen und Schiffen externe Sachverständige beizuziehen. Diese Option gilt sowohl für den Bau und Umbau von Schiffen mit konventionellem Energieträger für den Antrieb (Diesel) als auch für Schiffe, die mit BE betrieben werden. Bei letzteren erfolgt der Beizug von Sachverständigen im Regelfall. Damit soll dem besonderen Risiko, dass sich aus der Lagerung bestimmter BE und aus dem Betrieb der Schiffe damit ergeben kann, Rechnung getragen werden.
Die Ausführungsbestimmungen für den Bau und Betrieb von Schiffen mit BE werden als neuer Teil in die bereits bestehenden AB-SBV integriert. Somit bleibt auch künftig ein (1) Regelwerk für Bau und Betrieb von Fahrgastschiffen bestehen, was für den Anwender vorteilhaft sein dürfte. Durch die Schaffung eines eigenen Teils mit den speziellen Anforderungen bei Verwendung von BE in den AB-SBV soll die Übersichtlichkeit für den Anwender gewährleistet bleiben.
4. Erläuterungen zu den Änderungen der Schiffbauverordnung (SBV)
Allgemeines
Im Rahmen der Revision der Schiffbauverordnung (SBV) werden verschiedene Begriffe vereinheitlicht. Darunter fällt u.a. der Begriff der „Infrastrukturanlage“ (früher „Anlage“). In der SBV sind dies Infrastrukturbauten, die dem Betrieb der Schiffe dienen, wie z.B. Landungsanlagen, Werftanlagen etc. Die Aufzählung in der Begriffsdefinition ist nicht abschliessend. Der Begriff „Anlage“ wurde in der bisherigen Fassung der SBV unterschiedlich verwendet. Im vorliegenden Entwurf wird für eine einheitliche Anwendung gesorgt. Der Begriff „Anlage“ kommt darüber hinaus in der SBV in einem anderen Kontext vor, nämlich z.B. zur Beschreibung von Anforderungen an Antriebsanlagen, Ruderanlagen, Dampfkesselanlagen, Lenzanlagen o.ä.